Besonders besorgniseregende Stoffe

Bei so genannten „SVHC“ handelt es sich um besonders besorgniserregende Stoffe, die gefährliche Eigenschaften aufweisen. Diese SVHC (aus dem Englischen: Substance of Very High Concern) haben “besorgniserregende” Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/ oder die Umwelt. Die Zuordnung von Stoffen und Gemischen in SVHC – besonders besorgniserregende Stoffe – wird durch die REACH-Verordnung geregelt.

Wer sich die aktuelle Kandidatenliste der SVHC betrachtet, dem fällt auf, dass es sich bei vielen der SVHC auch um Stoffe handelt, die unter „CMR-Stoffe“ fallen. Damit ein Stoff oder Gemisch auf die SVHC-Kandidatenliste gesetzt wird, muss er bestimmte biologische, physikalische oder chemische Eigenschaften haben. Diese Eigenschaften sind „carzinogen“ (Kategorie 1A oder 1B), „mutagen“ (Kategorie 1A oder 1B) „reproduktionstoxisch“ (Kategorie 1A oder 1B) oder persistent bzw. bioakkumulativ (siehe dazu auch den Artikel 57 der REACH-Verordnung).

Die aktuelle SVHC-Kandidatenliste findet sich unter folgendem Link.
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  • Wann und wie ein Stoff in diese Kandidatenliste aufgenommen wird, wird im Artikel 59 der REACH-Verordnung beschrieben. Dabei geht es vor allem darum, welche Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden. Die Kandidatenliste regelmäßig überprüft und erweitert.

    Stoffe, die auf der SVHC-Kandidatenliste stehen, dürfen noch weiter verarbeitet, verwendet oder in den Verkehr gebracht werden. Ist ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen, gilt für alle Lieferanten eine Informationspflicht über die sichere Verwendung des Stoffes. Allerdings wird –wie oben erwähnt- die Kandidatenliste der besorgniserregenden Stoffe aktualisiert und in einem zweiten Schritt in den Anhang XIV bzw. XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Bei Stoffen und Gemischen im Anhang XIV der REACH-Verordnung handelt es sich um „zulassungspflichtige“ Stoffe. Diese Stoffe (auch bei der Verwendung in Erzeugnissen) unterliegen einem Zulassungsverfahren.

    Damit gelten (ggf. nach einer Übergangsfrist) Zulassungspflichten, Beschränkungen bei der Herstellung, Verwendung oder dem Inverkehrbringen des Stoffes. Bekanntes Beispiel ist „Blei“, dass auch im Anhang XIV bzw. XVII aufgelistet ist. Damit sind diese Stoffe und Gemische in der Herstellung / Verwendung / Inverkehrbringens beschränkt. Die Beschränkungen für Stoffe und Gemische finden sich im Anhang XVII der REACH-Verordnung.