Zulassungspflichtige und beschränkte Stoffe - Anhang XIV und XVII der REACH-Verordnung

Das Chemikalienrecht wurde in Europa durch die CLP-Verordnung und der REACH-Verordnung harmonisiert und geregelt. Beide Verordnungen regeln auch Beschränkung bei der Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen von Stoffen und Erzeugnissen. In diesem Zusammenhang sind die Anhänge XIV und XVII der REACH-Verordnung von zentraler Bedeutung. Diese beiden Anhänge beschreiben Zulassungspflichten und Beschränkungen von bestimmten Stoffen.

REACH steht dabei für "Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals" (deutsch: Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die REACH-Verordnung regelt aber nicht nur Registrierungspflichten von Herstellern und Importeuren, sondern auch Zulassungspflichten und Beschränkungen. Eine Beschränkung gemäß der REACH bedeutet nicht nur, dass ein Stoff für eine Verwendung nicht mehr oder nur eingeschränkt verwendet werden darf. Darüber hinaus bedeutet es auch die Beschränkung eines bestimmten Stoffes in einem Erzeugnis oder Gemisch, das nicht mehr zugelassen ist.

Anhang XIV der REACH-Verordnung

Der Anhang XIV der REACH-Verordnung enthält ein Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, die so genannte "Authorisation List". Alle die im Anhang XIV aufgelisteten Stoffe sind zulassungspflichtige Stoffe, die ohne Zulassung nicht mehr in den Verkehr gebracht bzw. verwendet werden dürfen (Zulassungsverfahren ist in VII der REACH-Verordnung geregelt) Die aktuelle SVHC-Kandidatenliste findet sich unter folgendem Link.
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  • Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV erfolgt dabei in zwei Schritten. Zuerst werden die Stoffe ermittelt, die aufgrund der Gefährdung für Mensch und Umwelt einer Zulassungspflicht unterliegen (sollten). Bei diesen Stoffen handelt es sich um SVHC (besorgniserregende Stoffe).

  • Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A und 1B eingestuft sind (so genannte CMR-Stoffe)
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe
  • sehr persistente bzw. sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe
  • Diese Stoffe ("Kandidaten") werden in einer so genannten „Kandidatenliste" aufgenommen, bevor die Stoffe in einem weiteren Schritt in den Anhang XIV aufgenommen werden. Die aktuelle Liste finde sich unter folgendem Link
  • Candidate List of substances of very high concern for Authorisation
  • Bereits die Aufnahme in die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste hat bereits Folgen für Hersteller, Importeure und Verkäufer. Für Stoffe, die in der Kandidatenliste aufgenommen sind, gilt eine Auskunftspflicht und Informationspflicht. Diese Pflicht hat nicht nur Auswirkungen auf den reinen Stoff, sondern auch in Erzeugnissen, in die der Stoff verarbeitet wird. Alle Lieferanten eines Erzeugnisses, das einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthält, haben eine weitreichende Informationspflicht über die sichere Verwendung des „Erzeugnisses“.

    Anhang XVII der REACH-Verordnung

    Für Stoffe in Anhang XVI gilt eine Zulassungspflicht. Für Stoffe in Anhang XVII gilt eine Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die aktuelle Liste findet sich unter folgendem Link.
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  • Für diese Stoffe gilt, dass sie nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen. Eine Beschränkung kann für den reinen Stoff oder für einen Stoff in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis gelten.