Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut-
"Gefahrstoffrecht" vs. "Gefahrgutrecht"

Unterscheidung durch Gesetze, Verordnungen und Richtlinien -
Grundsätzlich unterscheidet man Gefahrstoff und Gefahrgut im Rahmen des Umgangs mit den entsprechenden Stoffen und Gegenständen. In Zusammenhang mit der Beförderung spricht man von Gefahrgütern und in Zusammenhang mit Lagerung und Tätigkeiten von Gefahrstoffen.


Unterscheidung Gefahrstoff und Gefahrgut

Obwohl die Zuordnung eines Stoffes oder Gegenstand zu einem Gefahrstoff bzw. Gefahrgut aufgrund von Einstufungs- bzw. Klassifizierungskritieren erfolgt, gibt es dennoch einige Unterschiede. Einstufungs- bzw. Klassifizierngskriterien sind physikalische und chemische Eigenschaften wie beispielsweise der Flammpunkt oder der pH-Wert. Das Gefahrstoffe und Gefahrgüter nicht immer gleich sind, zeigt sich bereits an der unterschiedlichen Kennzeichnung.


Teils unterschiedliche Klassen und Gefährlichkeitsgrade für Gefahrstoffe und Gefahrgüter

Viele Stoffe und Gegenstände, die explosiv, entzündbar oder ätzend reagiern, sind durchaus vergleichbar eingestuft. Allerdings gibt es im Gefahrgutrecht auf Klassen, die es im Gefahrstoffrecht nicht gibt, z.B. "Ansteckungsgefährliche Stoffe" bzw. "Radioaktive Stoffe". Sowohl für Gefahrstoffe als auch Gefahrguter wird der Grad der Gefährlichkeit durch Kennzeichen angegeben, allerdings unterschiedlich. Im "Gefahrstoffrecht" gibt es Signalwörter (Achtung, Gefahr), die den Grad der Gefährlichkeit eines Gefahrstoffs beschreiben. Bei Gefahrgütern gibt es eine ähnliche Kennzeichnung. Bei Gefahrgütern spricht man von "Verpackungsgruppe". Die Verpackungsgruppe gibt Auskunft über die Gefährlichkeit eines Stoffes bzw Gefahrguts. Verpackungsgruppe I kennzeichnet Gefahrgüter mit hoher Gefahr, Verpackungsgruppe II mit mittlerer Gefahr und Verpackungsgruppe III für Gefahrgüter mit geringerer Gefahr. Die Unterteilung der Gefährlichkeit ist bereits der erste (deutliche) Unterschied zwischen Gefahrstoff und Gefahrgut.


Unterschiedliche Vorschriften

Aber nicht jeder Gefahrstoff ist automatisch auch ein Gefahrgut bzw. jedes Gefahrgut auch ein Gefahrstoff. Dies liegt nicht nur an unterschiedlichen Klassen, sondern auch Einstufungen. So ist stark verdünnte Salzsäure ein Gefahrstoff, aber kein Gefahrgut. Die sog. CLP / GHS-Verordnung (EU-Richtlinie) regelt die u.a. die Kennzeichnung von "Chemikalien". In Deutschland wird dies "präzisiert" durch das Chemikaliengesetz bzw. die Gefahrstoffverordnung, in der "definiert" ist, wann ein Stoff oder Gemisch als gefährlich gilt. Die entsprechenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sind in der CLP/GHS-Verordnung geregelt und damit auch die entsprechende Einstufung und Kennzeichnung durch die sog. GHS-Gefahrenpiktogramme. Die Einteilung/ Einstufung in die entsprechenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien nimmt der Hersteller bzw. Importeur aufgrund der "gemessenen" physikalischen und chemischen Daten vor.


Gefahrgut / Gefahrstoff Unterschied in Bezug auf die Zuorndung

Wird ein Gefahrstoff nun transportiert, gilt dieser nicht automatisch auch als Gefahrgut. Dies liegt auch daran, dass beispielsweise Gegenstände oder Lebensmittel nicht unter das Gefahrstoffrecht fallen. Beim Transport gelten die Vorschriften des entsprechenden Verkehrsträgers und somit auch die Kennzeichnungs- bzw. Klassifizierungsvorschriften. Diese können beispielsweise im Anhang der ADR (Vorschrift für die Strasse) nachgelesen werden, wenn der Stoffname des Transportguts bekannt ist. Umgekehrt muss nicht jedes Gefahrgut auch ein Gefahrstoff sein. Aktuell bekanntestes Beispiel sind Akku(mulatoren).


Unterschiedliche Kennzeichnung

Entsprechend sind auch die Kennzeichnungen unterschiedlich, sowie die einzelnen Klassen. Beim Transport eines Gefahrguts wird dabei die Kennzeichnung nach der Vorschrift des jeweiligen Verkehrsträgers vorgeschrieben. Allerdings gibt es Fälle, bei denen das Gefahrgut entsprechend Gefahrstoffrecht (CLP-Verordnung) und Gefahrgutrecht (ADR, GGBefB [Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter]) gleichzeitig gekennzeichnet werden muss.

Kennzeichung von Gefahrstoffen

Grundlage der Kennzeichnung sind Piktogramme zur Information der Gefahr eines gefährlichen Stoffes (gemäß GHS). Dies regelt eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.Das Gefahrstoffrecht regelt auch Tätigkeiten (z. B. Aufbewahrung oder Lagerung) mit Gefahrstoffen, Verpackung von Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind Stoffe und Gemische die gemäß CLP/GHS-Verordnung physikalische Gefahren, Gesundheits- oder Umweltgefahren "verursachen"

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  • Kennzeichnung von Gefahrgütern

    Grundlage der Kennzeichnung(spflicht) sind die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers (Strasse, Schiene, Binnenschiffahrt). Bei bekanntem Stoffnamen des Transportgutes können diese im Anhang der Vorschriften (z. B. ADR) nachgelesen werden.

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  • Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen

    Gefahrstoffe bzw. gefährliche Stoffe unterliegen einheitlichen Einstufungskriterien. Diese werden durch die GHS bzw. CLP-Verordnung verbindlich vorgeschrieben. Die GHS-Verordnung umfasst 28 Gefahrenklassen. Die Gefahrenklasse gibt dabei die Art der Gefahr an, die von dem gefährlichen Stoff ausgeht. Beispiele für diese Gefahrenklassen sind „Gase unter Druck“, „entzündbare Flüssigkeiten“ oder „akute Toxizität“. Aufgrund dieser Einstufung (z.B. entzündbare Flüssigkeit) werden dem gefährlichen Stoff entsprechende Kennzeichnungsmerkmale zugeordnet. Zu diesen Kennzeichnungselementen gehört auch das Gefahrensymbol bzw. Gefahrenpiktogramm. Nach GHS bzw. CLP-Verordnung gibt es 9 verschiedene GHS-Piktogramme, die auf dem Etikett bzw. der Verpackung des gefährlichen Stoffes abgebildet sind.

    Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrgütern

    Ob ein Stoff nun als Gefahrgut eingestuft ist, lässt sich in der entsprechenden Vorschrift des Verkehrsträgers ermitteln. Jedem Gefahrgut wird eine sogenannte UN-Nummer zugewiesen, ebenso wie eine Gefahrklasse mit einem entsprechenden "Gefahrzettel". Im Rahmen des Gefahrguttransportes gibt es 9 Klassen (die weiterhin noch in Unterlassen unterteilt sind). Die Gefahrgüter werden dementsprechend in die Gefahrenklassen 1 bis 9 unterteilt. Die wichtigsten Klassen sind:

  • Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  • Klasse 2 - Gase
  • Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe
  • Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2 - Organische Peroxide
  • Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 - Ätzende Stoffe
  • Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände