Der Gefahrstoffbeauftragte

Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung hat jeder Arbeitgeber und auch jede Schule umfangreiche Pflichten im Umgang mit Gefahrstoffen. Diese Pflichten lassen sich einteilen in Informationspflichten und Festlegung von Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen (siehe entsprechende Artikel auf Safechemical). In diesem Zusammenhang fällt auch immer wieder der Begriff „Gefahrstoffbeauftragter“, der die gesetzlichen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung im Betrieb oder der Schule umsetzt.

Grundlage eines „Gefahrstoffbeauftragten“ ist festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Diese Anforderung aus der Gefahrstoffverordnung (§ 6) ist für jeden Arbeitgeber verpflichtend. Wie es in der Verordnung lautet, muss diese Tätigkeit von einer fachkundigen Person ausgeführt werden.

Der Begriff „Gefahrstoffbeauftragter“ oder die Verpflichtung zu Benennung eines „Gefahrstoffbeauftragten“ wird in der Gefahrstoffverordnung nicht konkretisiert. Die Gefahrstoffverordnung „definiert“ für diese Tätigkeiten eine fachkundige Person, die den Arbeitgeber in diesen Aufgaben berät. In seinen Tätigkeiten der Festlegung von Schutzmaßnahmen, der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Lagerung von Gefahrstoffen ist der Gefahrstoffbeauftragte weisungsfrei.

Gemäß den Vorgaben durch Gefahrstoffverordnung und des Ausschusses für Gefahrstoffe ist eine Person nach der Gefahrstoffverordnung fachkundig, die über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die in Gefahrstoffverordnung gesetzlich verbindlichen Aufgaben zu erfüllen. Anforderungen an die Fachkunde einer Person sind: entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Eine Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme alleine ist nicht ausreichend (siehe auch die Kapitel Fach vs. Sachkunde auf Safechemial.de).

Das Aufgabengebiet eines Gefahrstoffbeauftragten umfasst in der Regel folgende Tätigkeiten:
  • Verantwortung für die Lagerung von Gefahrstoffen
  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Unterweisung von Mitarbeitern im Umgang mit Gefahrstoffen
  • Verantwortung für den innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen
  • Auf Safechemical finden sich ein Quiz zu den typischen Fragen zur Fachkunde (gemäß Gefahrstoffverordnung) und Sachkunde (gemäß Chemikalienverbotsverordnung)