Die Einstufung eines gefährlichen Stoffes

Die Einstufung nach GHS bzw. CLP-Verordnung basiert auf Gefahren, die von einem Stoff ausgehen. Dabei unterscheidet man (allgemein) zwischen physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.

Legaleinstufung und Selbsteinstufung eines Stoffes

Die Einstufung des gefährlichen Stoffes bzw. Gefahrstoffes unterliegt der Pflicht des Hersteller oder Einführer in die Europäische Union (siehe hierzu auch die Gefahrstoffverordnung). Vor dem Inverkehrbringen sind die Stoffe und Gemische gemäß CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Ist der Stoff bzw. Gemisch im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung und wird auch entsprechend eingestuft (so genannte „Legaleinstufung“ bzw. „harmonisierte Einstufung“). Ist der Stoff oder Gemisch nicht in Anhang VI aufgeführt, so muss der Hersteller oder Einführer diese einstufen (so genannte „Selbsteinstufung“).

Gefahrenklassen als Einstufungskriterien eines gefährlichen Stoffes

Bei der Selbsteinstufung werden die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen eigenverantwortlich ermitteln und gemäß den Einstufungskriterien nach GHS bzw. CLP eingestuft. Dabei werden die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe ermittelt und festgelegt. Die Ermittlung, Bewertung und Einstufung folgt der so genannten REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. REACH steht dabei für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals übersetzt auf Deutsch: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.

Hinweis: Nicht immer liegt ein Reinstoff vor, sondern ein Stoff, der Verunreinigungen enthält. Enthält ein Stoff gefährliche Verunreinigungen oder andere Bestandteile (z.B. Beimengungen), so sind diese bei der Einstufung zu berücksichtigen.

Die CLP-Verordnung bzw. GHS regelt 16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren, 10 Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren und 2 Gefahrenklassen für die Umweltgefahren. Für jede dieser Gefahrenklassen gibt es verbindliche Einstufungskriterien, aus denen die zu verwendenden Kennzeichnungselemente entnehmen sind (siehe "Kennzeichnung von Ethanol").

Die Einstufung nach GHS bzw. CLP (und die daraus resultierende Kennzeichnung) ist immer bezogen auf eine Gefahr und wird durch die Eigenschaften (z.B. Flammpunkt, Siedetemperatur, pH-Wert) des einzustufenden Stoffes „bestimmt“.

Physikalische Gefahren

  • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • Entzündbare Gase
  • Aerosole
  • Oxidierende Gase
  • Gase unter Druck
  • Entzündbare Flüssigkeiten
  • Entzündbare Feststoffe
  • Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Pyrophore Flüssigkeiten
  • Pyrophore Feststoffe
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Oxidierende Flüssigkeiten
  • Oxidierende Feststoffe
  • Organische Peroxide
  • Korrosiv gegenüber Metallen
  • Gesundheitsgefahren

  • Akute Toxizität
  • Ätz/Reizungwirkung auf die Haut
  • Schwere Augenschädigung/Augenreizung
  • Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
  • Keimzellmutagenität
  • Karzinogenität
  • Reproduktionstoxizität
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
  • Aspirationsgefahr

    Umweltgefahren

  • Gewässergefährdung
  • Ozonschichtschädigung