Das Globally Harmonized System (GHS)- ein Überblick

Das „Globally Harmonized System (GHS)“ dient zur einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, europaweit und weltweit. Die CLP-Verordnung (auch oft als GHS-Verordnung bezeichnet) bezeichnet regelt dabei folgendes:

  • Kennzeichnungselemente bei „Chemikalien“
  • Vorgehen bei der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
  • Gefahrenklassen des „Globally Harmonized System“
  • Die Gefahrenklassen und Einstufungskriterien

    Die Einstufung nach GHS basiert auf Gefahren, die von einem Stoff ausgehen. Dabei unterscheidet man (allgemein) zwischen physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren. Die „genauere“ Art der Gefahr wird durch die sogenannten Gefahrenklassen beschrieben (beispielsweise „Reizwirkung auf die Haut“. Da Stoffe mit gleicher Gefahrenklasse „unterschiedlich gefährdend“ sein können, wurde mit GHS die Gefahrenkategorie eingeführt. Die Gefahrenklassen werden dabei in Gefahrenkategorien (z.B. Kategorie 1, 2 ..) unterteilt, die den Grad bzw. die Stärke der Gefährlichkeit wiedergeben. GHS umfasst dabei 16 Gefahrenklassen für physikalisch (-chemische) Gefahren, 10 Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren und 1 bzw. 2 Gefahrenklassen für die Umwelt.

    Die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS beruht auf den Eigenschaften der jeweiligen Stoffe (z. B. Brennbarkeit, Ätzwirkung). Mit grundlegenden physikalischen und chemischen Kenntnissen lassen sich viele Stoffe auch von einem „Nichtexperten“ einer Gefahreklasse zuordnen. Diese Kennzeichnungselemente werden auf dem Etikett der Verpackung angegeben

  • Bezeichnung des Stoffes: offizieller Stoffname
  • Gefahrenpiktogramme: Abbildungen GHS-Piktogramme
  • Signalwort: Gefahr oder Achtung
  • H-Sätze: Gefahrenhinweise
  • P-Sätze: Sicherheitsratschläge
  • Unterschied „GHS“ und „CLP“

    Die Kennzeichnung und Systematik von „GHS“ bzgl. Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrenstoffen wurde in Europa durch die sogenannte CLP-Verordnung „eingeführt“ und verbindlich geregelt. Die Europäische Union hat dabei GHS mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 rechtsverbindlich umgesetzt (= europäisches Einstufungs- und Kennzeichnungssystem). Diese Verordnung wird auch als die „CLP-Verordnung“ („CLP“ steht für Classification, Labelling and Packaging) bezeichnet. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird diese Verordnung auch als GHS-Verordnung bezeichnet. Allerdings gibt es einige Unterschiede zwischen GHS und CLP. So finden sich in der CLP-Verordnung auch „Kennzeichnungselemente“ aus dem alten europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Beispiel hierfür ist die Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“. Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung in Europa

    Nach der CLP-Verordnung sind zwei Arten der Einstufung von „Chemikalien“ möglich, die Selbsteinstufung und die harmonisierte Einstufung (wird auch als Legaleinstufung bezeichnet). Die Anwendung bzw. Einstufung von Kennzeichnungselementen sind im Anhang der CLP-Verordnung zu finden. In den Anhängen I bis V wird beschrieben, wie der Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen einzustufen und zu kennzeichnen sind. In den Anhängen der CLP-Verordnung sind insbesonders zu finden:

  • Vorgaben für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
  • Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
  • Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente