Zusammenlagerung von Gefahrstoffen - TRGS 510

In einem anderen Kapitel wurde die Lagerung von Gefahrstoffen vorgestellt. Grundsätzlich gelten bei der Lagerung von Gefahrstoffen bzw. gefährlichen Stoffen die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung. Diese Vorgaben werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz: TRGS) konkretisiert. Die verbindlichen Regeln zur Lagerung gelten für ortsbewegliche Behälter (TRGS 510) und ortsfeste Behälter (TRGS 509). Die TRGS 510 gilt für die Lagerung von (Gefahr)stoffen in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern. Die TRGS 510 gilt nicht für die Lagerung in ortsfesten Behältern (beispielswweise Tanks) oder Schüttgütern. Die TRGS 510 ist auf nicht anwendbar auf Stoffe, die sich außerhalb des Gefahrstofflagers in der Produktion befinden.

Grundmaßnahmen nach der TRGS 510

Bei der Lagerung gelten allgemeine Vorschriften, dass Gefahrstoffe niemals in Treppenräumen, Flure, Flucht- und Rettungswege sowie Pausen-, Bereitschafts-, Sanitärräume oder Unterkünften gelagert werden dürfen. Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur dann gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist

Beim Lagern von Gefahrstoffen sind die Mengen (=> Kleinmengenregelung) und die Gefahrstoffeigenschaften zu beachten. So dürfen nur Stoffe zusammen gelagert werden, die bei Freisetzung nicht miteinander reagieren. Gemäß der TRGS 510 ist eine Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nur dann erlaubt, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Eine Zusammenlagerung (nach TRGS 510) liegt immer dann vor, wenn sich verschiedene Stoffe in ortsbeweglichen Behältern in einem gemeinsamen Lagerabschnitt oder (Sicherheits)schrank befinden.

Wie ermittelt man ein mögliches Zusammenlagerungsverbot?

Jedem Gefahrstoff ist eine so genannte Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Diese Lagerklasse ist abhängig von den Gefahrenmerkmalen des Gefahrstoffes und wird bei der Gefahrstofflagerung verwendet. Die TRGS 510 ordnet jeden Gefahrstoff aufgrund der Merkmale einer Lagerklasse zu. Jeder Gefahrstoff wird dabei nur in eine Lagerklasse eingestuft (auch wenn dieser mehrere Gefahrenmerkmale erfüllt). Die Lagerklasse kann man dabei dem Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffes entnehmen. Die einzelnen Lagerklassen (LGK 1 bis 13) werden auch in der TRGS 510 beschrieben.

Will man nun Gefahrstoffen verschiedener Lagerklassen zusammenlagern, ist die so genannte Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 zu beachten. Dabei lässt sich ermitteln, welche Lagerklassen zusammen gelagert werden dürfen, welche nur bedingt und welche Gefahrstoffe (verschiedener Lagerklassen) nicht miteinander gelagert werden dürfen. So gilt beispielsweise ein Zusammenlagerungsverbot für explosive Stoffe der Lagerklasse 1 mit Stoffen anderer Lagerklasse.

Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln

Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind gemäß TRGS 510 zulässig, wenn nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, die Maßnahmen / Vorgaben für spezielle Gefahrstoffe der Lagerklassen 6.1 C, 6.1D, 8A, 8B erfüllt werden (v. a. CMR & giftige Stoffe) und keine Gefährdungserhöhung durch die Zusammenlagerung vorliegt.

Lagerklassen gemäß TRGS 510

  • 1 - Explosive Gefahrstoffe
  • 2A - Gase (ohne Aerosolpackungen)
  • 2B - Aerosolpackungen
  • 3 - Entzündbare Flüssigkeiten
  • 4.1A - Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe
  • 4.1B - Entzündbare feste Gefahrstoffe
  • 4.2 - Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe
  • 4.3 - Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • 5.1A - Stark oxidierende Gefahrstoffe
  • 5.1B - Oxidierende Gefahrstoffe
  • 5.1C - Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen
  • 5.2 - Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe
  • 6.1A - Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
  • 6.1B - Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/ sehr giftige Gefahrstoffe
  • 6.1C - Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
  • 6.1D - Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
  • 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • 7 - Radioaktive Stoffe
  • 8A - Brennbare ätzende Gefahrstoffe
  • 8B - Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe
  • 10 - Brennbare Flüssigkeiten die keiner anderen LGK zuzuordnen sind
  • 11 - Brennbare Feststoffe, die keiner anderen LGK zuzuordnen sind
  • 12 - Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner anderen LGK zuzuordnen sind
  • 13 - Nicht brennbare Feststoffe, die keiner anderen LGK zuzuordnen sind
  • Weitere Hinweise zur Zusammenlagerung nach TRGS 510

  • Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt
  • Auch bei Stoffen mit derselben Lagerklasse kann sein, dass diese nicht zusammengelagert werden dürfen. Dies liegt vor, wenn das zu einer Gefahrenerhöhung führen kann (z. B. durch unterschiedliche Löschmittel oder einer Reaktion der Stoffe miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase)
  • Zusätzliche Regelungen sind zu beachten für: Ansteckungsgefährliche Stoffe, Explosiv bzw. Sprengstoffe, Organische Peroxide und Ammoniumnitrat