Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern - TRGS 510

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (kurz: TRGS) 510 regelt die Aufbewahrung von „Gefahrstoffen“ in ortsbeweglichen Behältern (also normale Gebinde, wie man sie kennt). Ortsbewegliche Behälter sind per Definition solche Gebinde, die bewegt bzw. von einem zu einem anderen Ort gebracht werden können. Die TRGS regelt dabei unter anderem die Lagerung von Gefahrstoffen. Die grundsätzlichen Regelungen nach der TRGS 510 sind folgende:

Gemäß der TRGS 510 sollen Gefahrstoffe möglichst in Originalbehältern bzw. Originalverpackung gelagert werden. Sind Orginalbehälter nicht möglich (z.B. weil Gemische in der Schule selbst hergestellt werden), müssen die Stoffe in geeigneten Behältern aufbewahrt werden und gemäß CLP-Verordnung (=> GHS) gekennzeichnet werden.

Grundsätzlich gilt, dass das Lagern von Gefahrstoffen verboten ist in Pausen , Bereitschafts , Sanitär und Sanitätsräumen, sowie auf Verkehrswegen. Für bestimmte Gefahrstoffe gelten spezielle Anforderungen. So dürfen entzündbare Flüssigkeiten nicht mit (vielen) anderen Gefahrstoffen zusammen gelagert werden. Entzündbare Flüssigkeiten müssen in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahrt werden. Für einige Gefahrstoffe (v. a. giftige Stoffe) gilt, dass diese unter Verschluss aufbewahrt werden muss. Unter Verschluss bedeutet, dass die Gefahrstoffe so aufbewahrt werden müssen, dass nur bestimmte Personen an diese Stoffe herankommen. Dies wird beispielsweise durch Lagerung in einem abgeschlossenem Chemikalienschrank gewährleistet oder der Lagerung in einem verschließbaren so genannten Giftschrank.

Sucht man in den Vorschriften nach dem Begriff „Gefahrstofflager“ wird man nicht vollumfänglich fündig. Die Vorschriften beschreiben in Lager im Sinne der TRGS 510. Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden die dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zu lagern. Im Alltagssprachgebrauch meint man mit dem Gefahrstofflager Chemikalienschränke bzw. Sicherheitsschränke.

Die TRGS 510 regelt auch die Lagerung von Gefahrstoffen bei kleinen Mengen. Die so genannte Kleinmengenregelung beschreibt Vereinfachungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen (in Kleinmengen). Die Kleinmenge wird in der TRGS 510 geregelt, es wird hierbei eine Gesamtnettomasse vorgegeben, die nicht überschritten werden darf. Wird diese Menge überschritten, so ist ein Lagerraum und entsprechende Lagermöglichkeiten (Sicherheitsschrank) vorgeschrieben.

Aber: leider sind Vorschriften nicht immer ganz einfach. Im Umgang mit der Kleinmengenregelung nach der TRGS 510 ist nicht nur die Begrenzung durch die Gesamtnettomenge an Gefahrstoffen zu beachten, sondern auch einzelne Mengenbegrenzungen (beispielsweise für entzündbare Flüssigkeiten).

Zusätzlich gilt: Auch bei Anwendung der Kleinmengenregelung bleiben Gefahrstoffe im Lager Gefahrstoffe und unterliegen den gleichen Vorschriften (Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung) wie „große“ Mengen. So sind auch bei der Kleinmengenregelung die Zusammenlagerungsverbote zu beachten.