Transport von Gefahrstoffen in der Schule
Dürfen auf einem Schulgelände Chemikalien transportiert werden?
Um diese Frage zu beantworten, betrachten wir uns die gesetzlichen Grundlagen. In Europa gibt es das so genannte „ADR“, Vorschriften für den Gefahrguttransport auf dem Verkehrsträger Strasse. Diese internationale Vorschrift wird von den einzelnen Staaten in nationale Gesetze bzw. Verordnungen aufgenommen und umgesetzt.
In Deutschland wird das ADR durch das GGVSEB („Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“) als rechtsverbindlich umgesetzt. Diese Rechtsverordnung wird „ermächtigt“ durch das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Dieses Gesetz ist den Verordnungen vorgeschaltet, vergleichbar im Gefahrstoffrecht durch das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoffverordnung.
Ob nun ein Gesetz für eine bestimmte Anwendung gültig ist oder nicht, findet sich immer im Paragraph, der den Geltungsbereich bzw. Anwendungsbereich definiert. Gleiches gilt für § 1 GGBefG. Danach gelten dieses Gesetz und die nachgeschalteten Verordnungen nicht, wenn der Transport innerhalb von Betrieben, oder verbundenen Betriebsgeländen erfolgt. Dies setzt voraus, dass keine öffentliche Strasse während des Transportes benutzt wird bzw. die Abgeschlossenheit des Betriebsgeländes zu öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet ist.
Wird beispielsweise bei einem Transport von Schulteil A zu Schulteil B eine öffentliche Verkehrsfläche genutzt, unterliegt dieser Transport den Vorschriften für den Gefahrguttransport. Allerdings gib es für (mengenmäßig) kleinere Transporte von Gefahrgütern auch Vereinfachungen wie beispielsweise die 1.000 Punkte-Regel oder der Transport als begrenzte oder freigestellte Menge.
Hinweis: Bei einem innerbetrieblichen Transport, der nicht unter das „Gefahrgutrecht“ fällt gelten immer noch die Vorschriften aus dem Chemikaliengesetz bzw. Gefahrstoffvorordnung (bzgl. eines Transportes von Gefahrstoffen).