Plausibilitätsprüfung des Sicherheitsdatenblattes

Bei Tätigkeiten von Beschäftigen mit Gefahrstoffen sind gemäß Gefahrstoffverordnung sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen (Substitution, technische- und organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen) basieren auf der so genannten Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung wiederum basiert auf den chemischen, biologischen und physikalischen Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe.

Diese Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person (siehe Kapitel Unterschied Fachkunde – Sachkunde) erstellt werden. Dies basiert auch darauf, dass in Bezug auf das Sicherheitsdatenblatt der verwendeten Gefahrstoffe eine so genannte Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden muss. Ein Sicherheitsdatenblatt muss daher auf fehlende und falsche Angaben überprüft.

Nachfolgend sind die wichtigsten Kriterien einer Plausibilitätsprüfung angeben, mit denen das Sicherheitsdatenblatt v. a. auf unvollständige Angaben geprüft werden kann.

  • Angabe über mögliche Gefahren (Einstufung und Kennzeichnung): Stimmen die Kennzeichnungselemente im SDB mit dem Etikett auf der „Verpackung“ des Gefahrstoffes überein?
  • Angabe über Begrenzung und Überwachung der Exposition: Liegen Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) oder andere Grenzwerte vor, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen? Entsprechen diese Grenzwerte den aktuellen Vorschriften.
  • Angabe über physikalische und chemische Eigenschaften: Liegen bei Flüssigkeiten Angaben zu Siedepunkt bzw. Dampfdruck und bei Feststoffen zur Form vor?
  • Angaben über toxikologische Wirkungen: Gibt es Angaben zur akuten Toxizität oder Hautreizung / Hautsensibilisierung?
  • Folgen für die Ermittlung der Gefährdung

    Die „Folgen“ für die Ermittlung der Gefährdung finden sich in der Gefährdungsbeurteilung im Paragraph „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“. Liegen beispielsweise (trotz Gefahreneinstufung) keine (ausreichenden) Prüfdaten in Abschnitt 11 (toxikologische Angaben) zu akut toxischen (oder hautsensibilisierenden Stoffe) vor, so ist der Gefahrstoff wie ein Stoff der Gefahrenklasse akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ), Kategorie 3 (oder Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1).

    Dies bedeutet beispielsweise (bei fehlenden Angaben), dass für die akut toxische Wirkung angenommen werden muss: „Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen“ (H301, H311, H331).