Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (Stand Juni 2020)

Ziel der Gefahrstoffverordnung ist, Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor Gefährdungen zu schützen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gehört zu den Grundpflichten eines Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung. Die Gefahrstoffverordnung gibt dabei ein „Stufenkonzept“ an (Schutz-) Maßnahmen vor.

Hinweise und Dateils zu den Schutzmaßnahmen sind in der TRGS 500 geregelt. Die technischen, organisatorischen bzw. perso¬nenbezogenen Schutzmaßnahmen, die in der Gefahrstoffverordnung aufgeführt werden, werden in der TRGS 510 konkretisiert.
  • § 8 - Allgemeine Schutzmaßnahmen
  • § 9 - Zusätzliche Schutzmaßnahmen
  • § 10 - Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B
  • § 11 - Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

    Im ersten Schritt werden die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Stoffe ermittelt. Dies Eigenschaften werden aus dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers oder aus Stoffdatenbanken ermittelt.

    Schutzstufe 1 – allgemeine Schutzmaßnahmen

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die inhaltiven, dermalen, oralen und physikalisch-chemischen (Brand / Explosion) Gefährdungen zu beurteilen. Werden Gefahrstoffe eingesetzt, so sind bereits die Grundpflichten einzahlten. Diese Grundpflichten regelt § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen – diese Grundpflichten sind allgemeine Schutzmaßnahmen zum Verhüten von Gefährdungen (Schutzstufe 1). Liegen nun Gefährdungen durch Gefahrstoffe vor, so gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen der GefStoffV. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören Begrenzung der Exposition, Megenbegrenzung der Gefahrstoffe, Hygenemaßnahmen und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel zum Schutz der Beschäftigten.

    Schutzstufe 2 – zusätzliche Schutzmaßnahmen

    Werden größere Mengen an Gefahrstoff eingesetzt und damit Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen) zu treffen. Bei diesen Schutzmaßnahmen spricht man oft von Schutzstufe 2.

    Schutzstufe 3 – besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen

    Anschließend sind die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen (im Anhang der Gefahrstoffverordnung konkretisiert) zu prüfen. Dies schließt CMR-Stoffe (Kategorie 1A und 1B) mit ein. Liegen solche „Beschränkungen“ vor, so sind nach der GefStoffV zusätzliche bzw. besondere Schutzmaßnahmen notwendig (Schutzstufe 3)
  • Besondere Schutzmaßnahmen für CMR-Sto ffe der Kategorien 1A und 1B
  • Sind diese zusätzlichen bzw. besonderen Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 GefStoffV notwendig, so muss auch eine Begründung für den Verzicht auf eine mögliche Subsitution in der Gefährdungsbeurteilung aufgeführt werden ( Ergebnis der Substitutionsprüfung nach TRGS 600).