Herstellungsbeschränkungen nach CLP-Verordnung und Gefahrstoffverordnung

Durch Vorschriften sind Herstellungs- und Verwendungs-beschränkungen für bestimmte Stoffe geregelt. In Deutschland wird dies durch die Gefahrstoffverordnung geregelt. Die entsprechenden Beschränkungen für Herstellung und Verwendung gelten nicht nur in Betrieben (das Schulen und Universitäten mit einschließt), sondern auch alle privaten Haushalte. Beschränkungen gelten dabei besonders für giftige, krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe.

Die Gefahrstoffverordnung verweist dabei auf den Anhang der REACH-Verordung (Anhang XVII der REACH-Verordnung), in der die Herstellungs- bzw. Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe aufgelistet sind.
  • Herstellungsbeschränkungen nach der CLP-Verordnung
  • Beispiele für Beschränkungen

    Die Beschränkungen sind tabellarisch aufgelistet. Den Stoffen, denen eine Beschränkungen unterliegt, finden sich in Spalte 1. In Spalte 2 sind die Beschränkungsbedigungen aufgelistet.
  • So darf der Stoff Chlorethen (Vinylchlorid) nicht als Treibgas für Aerosole verwendet werden
  • Bleisulfate dürfen nicht als Stoffe oder Gemische in Verkehr gebracht werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind
  • Was teilweise vergessen wird

    Die Gefahrstoffverordnung regelt nicht nur Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe, sondern auch für bestimmte Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten beziehen sich auf
  • Nummer 1 - Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Nummer 2 - Partikelförmige Gefahrstoffe
  • Nummer 3 - Schädlingsbekämpfung
  • Nummer 4 - Begasungen
  • Nummer 5 Ammoniumnitrat
  • und sind geregelt in der Gefahrstoffverordnung Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)- Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten.