Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Gefahrstoffverordnung definiert nicht nur, wann ein Stoff als Gefahrstoff gilt, sondern regelt auch Schutzmaßnahmen bzw. Schutzkonzepte in Betrieben bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Die Gefahrstoffverordnung findet Anwendung bei Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte bzw. deren Gesundheit Gefährdungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sein können. Die Gefahrstoffverordnung gilt auch, wenn durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen „nicht Beteiligte“ unmittelbar Gefährdungen ausgesetzt sind. Die Gefahrstoffverordnung gilt aber nicht in Haushalten.
Die Gefahrstoffverordnung findet aber auch Anwendung bei Teilprozessen im Rahmen eines Gefahrstofftransportes. Zur Tätigkeit gehören gemäß Gefahrstoffverordnung auch die Lagerung und die innerbetriebliche Beförderung.
Gemäß der Gefahrstoffverordnung stehen … Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, Beschäftigten gleich. Die Schutzkonzepte der Gefahrstoffverordnung sind daher auch an Schule und Universitäten einzuhalten.
Grundpflichten des Arbeitgebers
Zwei Abschnitte in der Gefahrstoffverordnung regeln die Pflichten des Arbeitgebers und die zu treffenden Schutzmaßnahmen. Zu den Grundpflichten gehört die Informationsermittlung und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
Dabei hat der Arbeitgeber zu Prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden
können. Diese Informationsermittlung erfolgt mit Hilfe von Sicherheitsdatenblättern.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass Beschäftigte Gefährdungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sein können, hat der Arbeitgeber (im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen) die Tätigkeiten zu prüfen. Dazu gehört die Feststellung, in welcher Art und welchem Ausmaß Beschäftigte einer Exposition ausgesetzt sind. Ebenfalls die Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution der Gefahrstoffe.
Schutzkonzepte der Gefahrstoffverordnung
Aufgrund der gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Stoffe, der Art und dem Ausmaß der Exposition, den Arbeitsplatzbedingungen und den Arbeitsplatzgrenzwerten, werden die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen festgelegt.
Hinweis: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (siehe hierzu: Fachkunde vs. Sachkunde)
Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung und der erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgenommen werden
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen regelt die Gefahrstoffverordnung die „Allgemeinen Pflichten“ eines Arbeitsgebers. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, sowie die Begrenzung der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Zur „Arbeitsplatzorganisation“ gehören auch Hygienemaßnahmen (keine Nahrungsmittel am Arbeitsplatz).
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt bzw. gelagert werden, dass keine Gefährdung ausgeht.
Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung nicht ausreichend, um Gefährdungen entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich Schutzmaßnahmen zu treffen.
Diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen gelten insbesondere, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte
überschritten werden.
Solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen können beispielsweise Verfahren sein, bei denen Gefahrstoffe in geschlossenem System hergestellt oder verwendet werden.