Gefahrstoffe in der Schule

In einem anderen Kapitel hatten wir „hergeleitet“, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung) ein „Gefahrstoffmanagement“ (Gefahrstoffverzeichnis, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung) rechtlich verbindlich sind.

Gefahrstoffmanagement an der Schule

„Leitfaden“ für die Sicherheit an Schulen bildet die sogenannte „Richtlinie für Sicherheit im Unterricht“ (kurz: RiSU). Gleich im ersten Kapitel wird auch in der RiSU die gesetzliche Notwendigkeit eines Gefahrstoffmanagements an der Schule erläutert.In Übereinstimmung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erfordert die RiSU ebenfalls: Der Arbeitgeber (vertreten durch Schulleiter) ist verantwortlich,
  • dass Gefährdungsbeurteilungen für alle Gefährdungen durchgeführt und dokumentiert werden.
  • dass Betriebsanweisungen erstellt werden.
  • dass Schüler und Lehrkräfte unterwiesen und belehrt werden.
  • Gefährdungen im Rahmen der RiSU

    Die Richtlinie für Sicherheit im Unterricht ist aber nicht nur speziell auf den Chemieunterricht bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgelegt, sondern „regelt“ alle Tätigkeiten in der Schule, bei denen Gefährdungen auftreten können. Würde man den Inhalt knapp zusammenfassen, so beschreibt und regelt die RiSU
  • Gefährdungen durch elektrische Energie.
  • Gefährdungen durch künstliche optische Strahlungen.
  • Gefährdungen durch thermische Einwirkungen.
  • Gefährdungen durch Lärmeinwirkung.
  • Gefährdungen durch mechanische Einwirkungen.
  • Gefährdungen durch ionisierende Strahlungen.
  • Gefährdungen durch gefährliche (chemische) Stoffe.
  • Gefährdungen durch biologische Stoffe.
  • Gefährdungen durch gefährliche (chemische) Stoffe
  • Die RiSU beinhaltet auch mehrere Kapitel über das „Gefahrstoffmanagement“ an einer Schule. Diese Kapitel sind in der RiSU zu finden und regeln:
  • Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – Pflichten der Schulleiterin, des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer
  • Maßnahmenkonzept nach Gefahrstoffverordnung
  • Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung
  • Allgemeine Verwendungsverbote oder Tätigkeitsbeschränkungen für Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen, Schüler oder sonstige Beschäftigte
  • Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler
  • Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung
  • Alle diese Inhalte (bzw. Vorschriften) kennen wir bereits aus den gesetzlichen Vorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung und den diversen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Die „Empfehlungen“ der RiSU sind dabei deckungsgleich mit diesen genannten Vorschriften.

    Die wichtigsten Fragen für den Umgang mit Gefahrstoffen an einer Schule

  • Werden alle vorhandenen Gefahrstoffe in einer Gefahrstoffdatei erfasst (dem sogenannten Gefahrstoffverzeichnis)?
  • Gibt es eine geregelte Zugangsberechtigung zu Gefahrstoffräumen (v.a. zu giftigen und sehr giftigen Stoffen)?
  • Sind die Fachkräfte, die mit Gefahrstoffen umgehen, fachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung?
  • Sind in den Fachräumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, die notwendigen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzkittel und -Brillen) vorhanden?
  • Gibt es für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen? Wenn ja, werden diese Gefährdungsbeurteilungen gemäß Gefahrstoffverordnung erstellt?
  • Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeitsbeschränkungen für Gefahrstoffe beachtet?
  • Ist jeder Fachraum gemäß den Vorschriften eingerichtet?

    Umsetzung des Gefahrstoffmangements an einer Schule

    Grundsätzlich muss eine Lehrkraft folgende Aspekte berücksichtigen:
  • Gefährliche Stoffeigenschaften ermitteln
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen (Schüler oder Lehrerverusch), sowie der verwendeten am Mengen Gefahrstoffen
  • Bei der Ermittlung der Gefährdung sind Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte zu berücksichtigen
  • Bei Verwendung von Gefahrstoffen ist eine Substitution auf einen Stoff mit geringer Gefährdung zu prüfen.

    Anwendung von Flußdiagrammen

    Die Erledigung dieser Aufgaben (Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung / Betriebsanweisung) klingt im ersten Augenblick sehr kompliziert und aufwendig. Allerdings können im Rahmen der RiSU Flußdiagramme zur Ermittlung der Gefährdung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen verwendet werden.

    Diese sind in der Richtlinie für Sicherheit im Unterricht beschrieben. Grundsätzlich beginnt ein solches Fließdiagramm immer mit der Frage, ob bei einem Schulversuch überhaupt „Gefahrstoffe“ eingesetzt werden. Werden „Gefahrstoffe“ eingesetzt, muss geprüft werden, ob auch der Einsatz von Nicht-Gefahrstoffen möglich ist. Anschließend werden die einzelnen Gefährdungen ermittelt. Diese sind beispielsweise „Gefährdungen durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken“ oder „Brand und Explosionsgefahr durch Gefahrstoffe“ Zu der Anwendung von Fließdiagrammen im Rahmen der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen im einem anderen Kapitel.