Die Gefährdungsbeurteilung auf Basis der Gefahrstoffverordnung zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch Gefahrstoffe

Mit dem Arbeitsschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage dient die Gefahrstoffverordnung v. a. den Beschäftigten und weiteren Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Um die Gefährdung durch Gefahrstoffe zu ermitteln und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten, ist der Arbeitgeber (auch Schulen und Universitäten) verpflichtet, sogenannte Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Es gibt mehrere „Arten“ von Gefährdungsbeurteilungen, beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen bzgl. mechanischer oder thermischer Gefährdungen. In diesem Kapitel geht es aber nur um Gefährdungsbeurteilungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Grundpflichten eines Arbeitsgebers

Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.

Hieraus leitet sich eine Grundpflicht des Arbeitgebers ab, dass Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses. In diesem Verzeichnis werden alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe aufgelistet. Dabei sind folgende Angaben zwingen erforderlich: Bezeichnung & Einstufung der Gefahrstoffe, verwendete Mengenbereiche und betroffene Arbeitsbereiche. Die hierführ notwendigen „Daten“ sind dem Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffes zu entnehmen, dass der Hersteller bzw. Inverkehrbinger zur Verfügung stellt. Das Sicherheitsdatenblatt enthält folgende, wesentliche Inhalte:
  • Gefahrenmerkmale des Stoffes (gemäß CLP-Verordnung)
  • Physikalische und chemische Eigenschaften
  • Mögliche Gefahren
  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  • Maßnahmen zur unbeabsichtigten Freisetzung
  • Stabilität und Reaktivität
  • Angaben zur Toxikologie
  • Hinweise zur Entsorgung
  • Handhabung und Lagerung
  • Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
  • Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Programmen (auch kostenlose), die uns die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses erleichtern und nur noch die Stoffnamen und Mengen eingegeben werden müssen.

    Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

    Wie eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird bzw. der Inhalt der Gefährdungsbeurteilung wird in der TRGS 400 (Technische Regeln für Gefahrstoff) detailiert geregelt. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zuerst getrennt zu ermitteln, aber abschließend in der Gefährdungsbeurteilung als „Gesamtkonzept“ zu betrachten. Für eine genaue Betrachtung der Gefährdungen „unterstützen“ folgende Technische Regeln für Gefahrstoffe:
  • TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt
  • TRGS 402: Gefährdung durch inhalative Exposition
  • TRGS 720ff: Gefährdungen durch „explosive Stoffe und Gemische“
  • Hinweis: werden mehrerer Gefahrstoffe bei einer Tätigkeit verwendet, sind Wechsel- und Kombinationswirkungen der einzelnen Gefahrstoffe bei der Erstellung der Gefährdungsbeuteilung zu berücksichtigen.

    Die „einfache“ Gefährdungsbeurteilung

    Grundsätzlich darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst dann aufgenommen werden, wenn die Gefährungsbeurteilung erstellt bzw. geprüft ist und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Betrieb vorhanden sind. Inzwischen gibt es aber auch einfachere Möglichkeiten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die bekannteste Methode ist das sogenannte „Einfache Maßnahmen Konzept“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (kurz: BAUA). Mit Hilfe weniger „Angaben“ wie Mengenbereich & Wirkdauer wird eine Schutzmaßnahmenstufe abgeleitet und die zu treffenden Schutzmaßnahmen ermittelt.
  • Das einfache Maßnahmenkonzept