Entsorgung von gefährlichen Stoffen – kurze Einführung

Gefährliche Stoffe, die entsorgt werden müssen, fallen nicht nur in der Industrie oder Schulen an, sondern auch im Privatbereich. Zu den gefährlichen Stoffen im privaten Haushaltsbereich gehören beispielsweise Haushaltsreiniger, Autopflegemittel und Farbrückstände.

Abfälle mit Gefahrstoffen werden oft als gefährlicher Abfall oder Problemstoffe bezeichnet. Die Entsorgung dieser Stoffe (wir sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich) ist durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt. Gefährliche Abfälle sind fach- und umweltgerecht zu entsorgen. Diese Abfälle können von Privatpersonen (in Kleinmengen) auf Recyclinghöfen abgegeben werden. In vielen Städten gibt es auch ein sog. Schadstoffmobil, bei dem Kleinmengen abgegeben werden können.

Gefahrstoffe sind durch Gefahrenpiktogramme und Signalwort gekennzeichnet (gemäß CLP-Verordnung). Gefährliche Abfälle bzw. deren Einstufung bzw. Kennzeichnung werden aber nicht (nur) durch das „Gefahrstoffrecht“ geregelt, sondern durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Enteilung und Bezeichnung von (gefährlichen) Abfällen findet sich v. a. in der Abfallverzeichnis-Verordnung. Die Abfallverzeichnis-Verordnung dient zur Bezeichnung von Abfällen und zu deren Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit.

§ 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (Gefährlichkeit von Abfällen) regelt einen wichtigen Bestandteil von gefährlichen Abfällen. Dieser Paragraph besagt, dass Abfallarten (im Abfallverzeichnis), deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, gefährlich sind im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Das die Entsorgung von gefährlichen Stoffen nur nach den Vorschriften gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abläuft (wie oft angenommen wird), ist nicht ganz korrekt. Auch für die Lagerung von gefährlichen Stoffen, die zur Entsorgung aufbewahrt werden, gelten die Vorschriften des „Gefahrstoffrechts“ für die Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen. So müssen beispielsweise gefährliche Abfälle, die gefährliche Gase freisetzen können, in Schränken (oder Räumen) mit einer wirksamen Außenentlüftung aufbewahrt werden.

Neben dem Abfallschlüssel sind geeignete Behälter, die mit Gefahrstoffen gefüllt sind, durch die entsprechenden Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Sicherheitshinweise zu kennzeichnen.