Erstellung von Gefahrstoffetiketten

Die Frage nach Gefahrstoffetiketten bzw. deren Erstellung stellt sich sehr oft. Die Antwort lautet meist: Die Form von Gefahrstoffetiketten ist in der CLP-Verordnung ausführlich beschrieben und geregelt. Nach der CLP-Verordnung enthalten Gefahrstoffetiketten folgende Kennzeichnungselemente:

  • Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches
  • Identifikationsnummer bzw. Inhaltsstoffe und Menge
  • Gefahrenpiktogramme gemäß CLP/GHS
  • Signalworte (Gefahr oder Achtung)
  • H-Sätze (Gefahrenhinweise)
  • P-Sätze (Sicherheitshinweise)
  • Anschrift und Kontaktdaten des Inverkehrbringers
  • Bei genauerer Betrachtung gibt es für die Erstellung von Gefahrstoffetiketten mehrere Möglichkeiten. Dies liegt im Wesentlichen an den unterschiedlichen Umgangsmöglichkeiten mit Gefahrstoffen (private Verwendung im Haushalt, betriebsinterne Verwendung, Inverkehrbringen).

    Erstellung von Gefahrstoffetiketten

    Für Privatpersonen im Haushalt gilt in der Regel weder die Anwendung der CLP-Verordnung, noch der Gefahrstoffverordnung. Im betrieblichen Bereich lässt sich zwischen innerbetrieblichen Verwendung und dem Bereitstellen bzw. Inverkehrbringen für Dritte. So kann gemäß der Technischen Regel für Gefahrstofffe, TRGS 201, eine vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen angewandt werden. Dies bedeutet, dass bei der Erstellung von Gefahrstoffetiketten einige Kennzeichnungselemente nicht erforderlich sind.

    Bei der Erstellung der (internen) Gefahrstoffetiketten können die Angaben zum Inverkehrbringer sowie H- und P-Sätze weggelassen werden.

    Allerdings sind sowohl für die innerbetriebliche Verwendung als auch das Inverkehrbringen wichtige Formvorgaben einzuhalten. So können beispielsweise Gefahrstoffetiketten nicht schwarz/weiß gedruckt werden. Die Gefahrenpiktogramme (auf weißem Hintergrund) müssen einen roten Rahmen zeigen.