Unterweisung von Beschäftigen – Allgemein und an Schulen

Der Arbeitsschutz in Deutschland wird durch das Arbeitsschutzgesetz (kurz: ArbSchG) geregelt. In dem Arbeitsschutzgesetz wird auch die Unterweisung von Beschäftigten vorgeschrieben. Das Arbeitsschutzgesetz regelt:

  • Eine Pflicht des Arbeitgebers, nach der die Beschäftigten über Sicherheit und Arbeitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen sind. Diese Unterweisungen muss dabei immer auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten anpasst sein (§ 12 ArbSchG).
  • Eine Pflicht von Beschäftigten, dass diese entsprechend der Unterweisung (§ 15 ArbSchG) für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
  • Die Unterweisung von Beschäftigten hängt von deren Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich ab. Daher lässt sich keine generelle „Vorgabe“ über Unterweisungen bzw. Unterweisungspflichten zusammenfassen. So sind beispielsweise (neben dem ArbSchG) noch weitere Unterweisungspflichten zu beachten, sei es im Umgang mit biologischen Stoffen (Biostoffverordnung) oder im Umgang mit Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) zu beachten.

    Der Unterschied der „Vorschriften“ lässt sich beispielsweise bei der Frist für eine Wiederholungsunterweisung zeigen. Das Arbeitschutzgesetz schreibt keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Der Abstand für die vorgeschriebene regelmäßige Wiederholungsunterweisung richtet sich nach betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdung. Andere Vorschriften wie beispielsweise die Gefahrstoffverordnung schreiben eine jährliche Wiederholungsunterweisung vor. Zu Beachten sich auch die Unfallverhütungsvorschriften (kurz UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (kurz: DGUV). Nach der „Grundsätze der Prävention“ muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche (Wiederholungs)Unterweisung erfolgen.

    Unterweisung von Beschäftigten im Umgang mit Gefahrstoffen

    Gemäß der Gefahrstoffverordnung muss jeder Arbeitgeber (dazu zählen auch Schulen) sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand einer Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Diese Unterweisung ist verpflichtend für alle Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen. Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen sowie in verständlicher Form und Sprache und mindestens einmal jährlich erfolgen (die Unterweisung kann mündlich durchgeführt werden). Der Arbeitgeber ist zur Unter­weisung verpflichtet. Der Termin der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift der Teilnehmer zu bestätigen.

    Eine Unterweisung im Umgang mit Gefahrstoffen sollte diese anhand einer Betriebsanweisung durchgeführt werden. Eine Betriebsanweisung bzw. eine Unterweisung umfasst die Definition eines Gefahrstoffes, die zu verwendende persönlichen Schutzausrüstungen. Der korrekte Umgang mit Gefahrstoffen und persönlicher Schutzausrüstung muss in einer Unterweisung thematisiert werden, ebenso wie mögliche Symptome bei einer Vergiftung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen.

    Eine Betriebsanweisung (auf die sich die Unterweisung bezieht), definiert was sind Gefahrstoffe sind. Der Begriff ist dabei durch die Gefahrstoffverordnung definiert und erfasst jeden Stoff, der den „Einstufungskriterien“ einer Gefahrenklasse (nach GHS bzw. CLP-Verordnung) unterliegt.

    Eine Betriebsanweisung umfasst auch Angaben über die im „Betrieb“ vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe. Dazu gehört die Bezeichnung der Gefahrstoffe (auch Sammelbezeichnungen sind möglich, wie z. B. Säuren), die Kennzeichnung der Gefahrstoffe sowie mögliche Gefährdungen für Beschäftigte.

    Eine Betriebsanweisung enthält auch Informationen über Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz einzuhalten haben Hier sind alle wichtigen Informationen über Sicherheits- und Notfallmaßnahmen nachzulesen.

    Unterweisung von Lehrkräften und Schülern im Umgang mit Gefahrstoffen

    Zu den Aufgaben der Schulleiter gehören u. a. Lehrkräfte und Schüler regelmäßig zu unterweisen. Der Schulleiter darf zuverlässige und fachkundige Personen die Durchführung einer Unterweisung bzw. Teilaufgaben und Befugnisse zu übertragen. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen hat schriftlich zu erfolgen.

    Die Unterweisung im Umgang mit Gefahrstoffen an Schulen kann der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (kurz: RiSU) entnommen werden. Die Vorgaben zur Unterweisung finden sich im Kapitel: Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung.

    Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht regelt, dass die Unterweisung der Lehrkräfte mindestens jährlich durchgeführt wird. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen

    Die Unterweisung von Schülern ist auf Grundlage der Betriebsanweisung bzw. Fachraumordnung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres durchzuführen. Die Unterweisung ist auch in diesem Fall zu dokumentieren, beispielsweise im Klassenbuch.