Sicherheit im Chemiefachraum (im Überblick)

Anforderungen an die Sicherheit im Chemieunterricht bzw. Chemiefachraum ist nicht nur begrenzt auf die Beschaffung und Lagerung von Chemikalien. Die erste Anforderung beginnt (nachdem die Raumausstattung bereits vorhanden ist) mit der Beschaffung von Chemikalien. Diese müssen in Bezug auf Arbeitsplatzbedingungen und Beschäftigten die notwendige Sicherheit gewährleisten. Nicht nur in Unternehmen, sondern auch an Schulen gilt beispielsweise eine Ersatzstoffprüfung (beispielsweise bei „CMR-Stoffen“).

Eignung des Fachraumes für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Vor dem Einsatz von Gefahrstoffen sollte der Fachraum auf seine „Eignung“ überprüft werden. So sind beispielsweise gemäß der Richtlinien für Sicherheit im Unterricht (kurz: RiSU) Mindestabstände (zwischen Personen) einzuhalten, sei es in Bezug auf ein Lehrerexperiment bzw. Schülerexperiment. Gemäß aktueller RiSU ist der Mindestabstand 85 cm (zwischen Schülertischen) bzw. 120 cm (Schülertisch und Lehrertisch) bei Experimenten mit Gefahrstoffen. Zwischen den Tischen ist auch eine entsprechende Gangbreite einzuhalten.

Für viele Experimente (Lehrer- oder Schülerexperimente) ist auch ein Gasrenner nötig. Gemäß der aktuellen RiSU gilt eine zentrale Gasversorgung sicherer als ein Arbeiten mit Kartuschenbrennern. Darüber hinaus sind in jedem Raum maximal acht Kartuschenbrenner erlaubt.

Zu der Einrichtung eines Fachraums gehören auch nachfolgende Sicherheitseinrichtungen:

  • Not-aus-Schalter
  • Fehlerstrom-Schutzschalter
  • Feuerlöscheinrichtungen: Handfeuerlöscher, Löschdecke, Eimer mit Löschsand
  • Brandmelder, Verbandskasten, Augendusche
  • Notruftelefon, Handwaschbecken
  • Informationstafeln zu Gefahrstoffsymbole GHS, H-/P-Sätze und Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Entsorgungssets bzw. Chemikalienbinder müssen schnell greifbar sein
  • Geeignetes Chemikalienlager
  • Für den „Betrieb“ eines Chemikalienlagers bzw. Gefahrstofflager gibt es viele verschiedene Vorschriften (z.B. Zusammenlagerungsverbot), hierbei sei beispielsweise die TRGS 510 erwähnt. Nach diesen Technischen Regeln dürfen Gefahrstoffe nur an geeigneten Orten gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nicht an Orten gelagert werden, an denen diese zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder Umwelt führen. Giftige oder leichtentzündliche Gefahrstoffe müssen auch in einem geeigneten Gefahrstofflager nochmals in einem geeigneten „Chemikalienschrank“ aufbewahrt werden.

    In Gefahrstoffinformationssystemen wie beispielsweise DEGINTU werden auch „Lagerbedingungen“ der einzelnen Chemikalien. Einige Gefahrstoffe werden (bei den Lagerbedingungen) mit „b“ gekennzeichnet, d.h. der entsprechende Gefahrstoff muss in einem belüftetet Schrank aufbewahrt werden. Daher ist die Anschaffung eines be- bzw. entlüfteten Chemikalienschränke durchaus sinnvoll, in diesem Fall muss zwischen Gefahrstoffen, die belüftet und nicht belüftet werden müssen, nicht unterschieden werden. Ist eine solche Lagerung nicht möglich, gilt als „Faustregel“: Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche freisetzen (können), sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam nach außen entlüftet werden.

    Lagerbedingungen für spezielle Gefahrstoffe

    Werden in einem Chemikalienlager u. a. auch „sehr giftige“ Gefahrstoffe gelagert (GHS 06, Kategorie 1 und 2), so muss auch ein „Giftschrank“ vorhanden sein. Bei dem Giftschrank handelt es sich um einen mit einem Sicherheitsschloss abschließbaren Chemikalienschrank. Auch hier sollte ein Chemikalienschrank mit Entlüftung bzw. Absaugung angeschafft werden, dies spart später eine Trennung zwischen giftigen Gefahrstoffen. Ein Beispiel hiefür ist das Brom, dies muss in einem „Giftschrank“ aufbewahrt werden, der mit ausreichender Leistung abgesaugt wird.

    Weitere Gefahrstoffe, für die „spezielle“ Lagerbedingungen gelten, sind brennbare Flüssigkeiten. Brennbare Flüssigkeiten müssen in einem speziellen Chemikalienschrank aufbewahrt werden, einem so genannten FWF90-Schrank. „FWF90“ bedeutet, dass der Schrank eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten besitzt. Für einen FWF90-Schrank gilt weiterhin, dass dieser dauerabgesaugt sein muss. Eine ausreichende Leistung der Absaugung entspricht einem mindestens zehnfachen Luftwechsel pro Stunde. Bei der Lagerung der brennbaren bzw. entzündlichen Flüssigkeiten sind nach den Richtlinien für Sicherheit im Unterricht bzw. den Technischen Richtlinien für Gefahrstoffen sind die maximalen Lagerwerte zu beachten.

    In Zeiten in denen die Brennstoffzelle (wieder) ein modernes Thema ist, sind auch Gase wie Wasserstoff oder Sauerstoff aus dem Chemieunterricht nicht mehr wegzudenken. Größere Mengen an Wasserstoff und Sauerstoff können nur aus Gasflaschen entnommen werden. Für Gasflaschen sollten Gasflaschenschränke vorhanden sein. Wasserstoff in Gasflaschen (als hochentzündliches Gas) muss einen vorgeschriebenen Abstand zu allen möglichen Zündquellen haben. Zu Zündquellen zählen u. a. auch Steckdosen, so dass der durch RiSU und TRGS geforderte „Sicherheitsabstand“ kaum an einer Schule eingehalten werden kann. Daher sind bereits bei der Raumausstattung solche Experimente (und deren Anforderung an die Ausstattung) einzuplanen.

    Durchführung von Experimenten mit Gefahrstoffen

    Im Umgang mit Gefahrstoffen an Schulen gelten viele rechtlichen Vorgaben. Schulen unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung, daher sind die Regeln des Unfallversicherungsträgers (DGUV) verbindlich (Beispiele sind die Unfallverhütungsvorschriften). Für Experimente mit Gefahrstoffen gilt die DGUV Regel 113-018, Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, sowie die zugehörige Stoffliste (DGUV 213-098). In dieser Liste finden sich beispielsweise auch Gefahrstoffe, mit denen an Schulen nicht experimentiert werden darf. Auch gibt es Gefahrstoffe, die in Schülerexperimenten erst aber einer bestimmten Jahrgangstufe verwendet werden dürfen. Dies ist vor jedem Experiment bzw. vor Anschaffung der Chemikalien bzw. Gefahrstoffe durch entsprechende Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen. Hierbei ist das Portal der Gesetzlichen Unfallkasse (DEGINTU) sehr hilfreich. Für jede Chemikalie bzw. Gefahrstoff sind Angaben zu Lagerungen und Verwendung angegeben. Wie jeder Betrieb muss auch eine Schule ein Gefahrstoffverzeichnis führen. Diese Anforderung hätte man dann bereits bei der Anschaffung „erledigt“.

    Nun müssen (nur noch) in jedem Schüler- oder Lehrerexperiment die entsprechenden Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung (z.B. Schutzbrille im Rahmen der persönlichen Schutzausrüstung). Dann kann jeder Chemieunterricht (rechtlich) sicher durchgeführt werden