Gefahrfährdungsbeurteilung Gefahrstofflager und Fachräume (Schule)

Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung hat jede Schule umfangreiche Pflichten im Umgang mit Gefahrstoffen. Dazu gehören neben der Eignung des Fachraumes für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses, sowie eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung.

  • Gefährdungsbeurteilung Gefahrstofflager Vorlage (Schule)
  • Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für das Gefahrstofflager bzw. entsprechenden Fachräumen basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz, sowie der Gefahrstoffverordnung. Danach muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben.

    Aus der Übersicht der in der Schule gelagerten Gefahrstoffe nach Gefahrstoffklassen GHS dient auch der weiteren Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung. Dies betrifft vor allem CMR-Stoffe mit hohem Gefährdungspotential. Werden keine Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten besteht, so sind besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B nach Gefahrstoffverordnung daher nicht notwendig.

    Eine genaue Aufschlüsselung der Gefahrstoffe nach Lagerklasse und Gefahrenklasse dient auch der Ermittlung der Unterweisungspflicht. Da Schüler/Innen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, sind diese zweimal jährlich zu unterweisen.

    Ebenso dient diese Aufschlüsselung Zugangsbeschränkungen und Tätigkeitsbeschränkungen. So dürfen Schüler/innen unter 18 Jahren nicht ohne Aufsicht mit hochentzündlichen Flüssigkeiten (Lagerklasse 3, H224) im Fachraum experimentieren.