Tätigkeiten mit Biostoffen an Schulen

In einem Kapitel des allgemeinen Teils wurde der Begriff und die Bedeutung „Biologische Arbeitsstoffe bzw. Biostoffe“ vorgestellt. Biostoffe fallen unter die Biostoffverordnung. Daher ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, neben der Gefahrstoffverordnung auch die Biostoffverordnung zu beachten (sofern bei der Tätigkeit Biostoffe eingesetzt werden bzw. entstehen, Beispiel hierfür ist die alkoholische Gärung).

Die biologische Gefährdung durch Biostoffe liegt darin, dass diese beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen (können). Daher sind in der Schule Versuche mit Mikroorganismen oder Pilzen als Tätigkeiten mit Biostoffen gemäß der Biostoffverordnung einzustufen.

Wie in der Biostoffverordnung (auch bekannt als Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen) gilt nicht nur für Beschäftigte in Unternehmen, sondern auch für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler.

Die Biostoffverordnung ist in Teilen für Laien schwer verständlich. Daher wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eine für allgemeinbildende Schulen Regel erlassen. Die „Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht“ beschreiben verständlich die wesentlichen Anforderungen der Biostoffverordnung (Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen). Diese DGUV-Regel konkretisiert die Biostoffverordnung auf Tätigkeiten in der Schule.

Grundsätzlich ist bei Schulversuchen mit pflanzlichen Probenmaterialien oder Umweltproben die Biostoffverordnung zu beachten. In diesem Fall ist die Schulleitung dafür verantwortlich, dass eine Gefährdungsbeurteilung gemäß der Biostoffverordnung fachkundig durchgeführt und dokumentiert wird,

Typische Schulversuche bei denen die Biostoffverordnung angewandt wird:

  • Versuch zur alkoholischen Gärung (z.B. Herstellung von Wein). In diesem Fall sind die verwendeten Hefen als Biostoff zuzuordnen. Dieser Versuch ist gemäß der Biostoffverordnung als Risikogruppe 1 und Schutzstufe 1 einzustufen.
  • Versuch Heuaufguss. In diesem Fall werden die Pantoffeltierchen als Biostoffe eingestuft. Dieser Versuch ist der Risikogruppe 1 und Schutzstufe 1 zuzuordnen. (Hinweis: Kein verschimmeltes Heu verwenden, sonst muss der Versuch der Risikogruppe 2 zugeordnet werden).
  • Ein weiterer typischer Versuch ist die Anzucht von Schimmelpilzen aus Lebensmittel. Die Schimmelpilze sind hier als Biostoff einzuordnen. Der Versuch ist als Risikostufe 2 und Schutzstufe 1 einzuordnen. Dies zeigt auch, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig zu erstellen ist. So bedeutet Risikostufe 2 nicht automatisch Schutzstufe 2.
  • In der Regel sind Standardversuche in der Biologie (Sekundarstufe 1) der Risikogruppe 1 zuzuordnen. In diesen Fall gilt, dass Gefahren für Mensch und Umwelt nach dem Stand der Wissenschaft nicht bestehen. Ein Infektionsrisiko ist daher für den Menschen unwahrscheinlich. Eine Gefährdung durch allergene Reaktionen beim Menschen kann aber auch bei der Risikogruppe 1 nicht ausgeschlossen werden, daher sind Schutzmaßnahmen zu treffen (v.a. Hygienemaßnahmen).