Vorschriften in Zusammenhang mit dem Gefahrgutrecht

Das Gefahrgutrecht, v. a. geregelt durch die jeweiligen Verkehrsträger (z.B. ADR für Strasse), wird durch weitere Vorschriften ergänzt.

So finden wir beispielsweise in der Strassenverkehrsordnung (StVO) einige Regelungen für den Transport von Gefahrgütern. Beispiele sind die zulässige Höchstgeschwindigkeit für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder das Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Eine der wesentlichen Vorschriften ist die so genannte „Schlechtwetterregel“, so ist bei Schneeglätte oder Glatteis der nächste geeignete Parkplatz aufzusuchen.

Ebenfalls beeinflusst das Sprengstoffgesetz die Vorschriften im Transportrecht gefährlicher Güter. So müssen beim Transport mit explosionsfähigen Stoffen weitere Vorschriften nach dem Sprengstoffgesetz eingehalten werden (z. B. der Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz).

Ähnlich verhält es sich mit den Vorschriften des Strahlenschutzes. In den (Gefahrgut) Vorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers sind bereits einige Regelungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe enthalten. Die Vorschriften aus dem Strahlenschutz sind ebenfalls (ergänzend) bei der Beförderung radioaktiver zu beachten.

Etwas komplizierter wirkt das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unterliegen alle Stoffe und Gegenstände dem Abfallrecht, sofern sie nach diesen Vorschriften als Abfall einzuordnen sind. Bei Abfällen ist also zu prüfen, ob die Kriterien der Gefahrgutvorschriften für den Stoff bzw. Gegenstand erfüllt ist. Dann gilt das Abfallrecht und das Gefahrgutbeförderungsrecht nebeneinander.

Komplizierter ist das Wasserhaushaltsgesetz, da vor allem viele der gefährlichen Gütern gemäß den Kriterien des Gefahrgutrechts als wassergefährdend klassifiziert. Diese Einstufung ist im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Das WHG regelt dabei den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Befüllen von Tankfahrzeugen).