Transport von Lithiumbatterien und Ausrüstung mit Lithiumbatterien
Brände mit Lithiumbatterien sind mit „normalen“ Feuerlöschsystemen kaum zu löschen. Daher sind Lithiumbatterien bzw. Geräte, die Lithiumbatterien enthalten auf allen Verkehrsträgern als Gefahrgut eingestuft. Alle alltäglichen Gegenstände, die Lithiumbatterien enthalten, sind uns dieser Einstufung nicht bewusst, da einige Sondervorschriften beim Transport anwendbar sind.
Der Versand von Lithiumbatterien gilt als komplex, da mehrere Einstufungen möglich sind. So können diese als defekte Batterien (im Lufttransport verboten), Prototypen, Batterien zur Entsorgung oder erleichterter/regulärer Versand eingestuft werden. Für die Einstufung erleichterter bzw. regulärer Versand gelten folgende Einstufungen:
Lithium-Ionen-Zellen: bis 20 Wh erleichterter und ab 20 Wh Leistung regulärer Versand
Lithium-Ionen-Batterien: bis 100 Wh erleichterter und ab 100 Wh Leistung regulärer Versand
Hinweis: Befinden sich mehrere Batterien in einem Versandstück, müssen die Einzelleistungen nicht addiert werden. Befinden sich beispielsweise in einem Versandstück zwei Batterien mit je 60 Wh Leistung, so kann für dieses Versandstück ein erleichterter Versand angewendet werden.
Lithium-Metall-Zellen: bis 1 g Lithiumgehalt erleichterter und ab 1 g Lithiumgehalt regulärer Versand
Lithium-Metall-Batterien: bis 2 g Lithiumgehalt erleichterter und ab 2 g Lithiumgehalt regulärer Versand
Erleichterter Versand von Lithiumbatterien (Strasse / Schiene)
Grundsätzlich gelten auch beim erleichterten Versand von Lithiumbatterien folgende Sondervorschriften: SV 230, 348, 360, 387. Daher ist beispielsweise ein erleichterter Versand nur möglich, wenn die Verpackung (inkl. Inhalt) aus 1,2 m ohne Beschädigung herunterfallen kann. Jede Zelle / Batterie muss so verpackt sein, dass diese vor Beschädigung geschützt ist. Sind die Zellen / Batterien in Geräten verbaut, müssen die Zellen / Batterien vor Kurzschluss geschützt sein. Zusätzlich müssen die Geräte gegen unbeabsichtigtes Einschalten geschützt sein.
Die wichtigste Sondervorschrift für den erleichterten Versand (Strasse / Schiene) ist die Sondervorschrift SV 188. Diese setzt voraus, dass einzelne versandte Zellen Batterien in einem Versandstück, dieses ein Bruttogewicht von maximal 30 kg hat. Befinden sich die Zellen / Batterien in Ausrüstung oder verpackt mit Ausrüstung existiert keine Gewichts- oder Stückbeschränkung.
Vorteile des erleichterten Versands:
Kein ADR / RID – Beförderungspapier während des Transports notwendig
Keine Markierung des Versandstücks mit dem Gefahrzettel Klasse 9
Verpackung muss nicht bauartgeprüft sein (nach dem UN-Modell)
Zusammfassende Vorschriften
Für UN 3090
Sondervorschriften: SV 188, 230, 310, 376, 377, 387, 636
Verpackungsanweisung: P903, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905, LP906
Für UN 3091
Sondervorschriften: SV 188, 230, 310, 360, 376, 377, 387, 670
Verpackungsanweisung: P903, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905, LP906
Für UN 3480
Sondervorschriften: SV 188, 230, 310, 348, 376, 377, 387, 636
Verpackungsanweisung: P903, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905, LP906
Für UN 3481
Sondervorschriften: SV 188, 230, 310, 348, 360, 376, 377, 387, 670
Verpackungsanweisung: P903, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905, LP906