Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Viele Gefahrstoffe unterliegen als „Gefahrgüter“ dem deutschen bzw. europäischen Gefahrgutrecht. Firmen, deren Haupttätigkeit auf der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr liegt, sind verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen (sofern keine Ausnahme vorliegt, z. B. Transport im Rahmen des Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR). Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten wird in Deutschland durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorgeschrieben bzw. geregelt.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung „beschreibt“ nicht nur die die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, sondern auch die Aufgaben bzw. Überwachungspflichten eines Gefahrgutbeauftragten. Die wichtigen Vorschriften zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten finden sich in § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten, § 4 Schulungsnachweis, § 5 Schulungsanforderungen und § 6 Prüfungen. Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten sind die Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Grundschulung sowie eine bestandene IHK-Prüfung über wesentliche Inhalte des Gefahrgutrechts.
Im Bereich der Seeschifffahrt (IMDG-Code) gibt es derzeit (Jahr 2021) keine Vorschriften für Gefahrgutbeauftragte. Daher regelt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), dass für den Seetransport die Regelungen 1.8.3 ADR/RID/ADN anzuwenden sind. Für den Luftverkehr finden wir in der GbV keine Erwähnung in Bezug auf einen Gefahrgutbeauftragten. Hier sind die Luftverkehrsvorschriften zu beachten.
Die Hauptaufgabe eines Gefahrgutbeauftragten ist die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger zu überwachen und die Geschäftsleitung zu beraten