Einstufung von Gefahrstufen in Gefahrgutklassen bzw. Gefahrgüter

Wie auch im Gefahrstoffrecht gibt es im Gefahrgutrecht Vorschriften zur Einstufung von Stoffen und Gegenständen in Gefahrgutklassen. Das Gefahrstoffrecht (v. a. die CLP-Verordnung) basiert dabei auf physikalischen, chemischen und biologischen Gefahren, wobei die Gefahrstoffe in verschiedene Gefahrenklassen eingeteilt werden und entsprechend mit den Gefahrensymbolen bzw. –piktogrammen gekennzeichnet werden.

Im Gefahrgutrecht werden die Stoffe ähnlich wie im Gefahrstoffrecht durch Klassifizierungskriterien eingestuft. Diese Kriterien sind denen des Gefahrstoffrechts teilweise ähnlich. Typische Klassifizierungskriterien sind beispielsweise der Siedepunkt oder die Zündtemperatur, der LD50-Wert oder Schädigung der Haut. Es gilt aber: Nicht jeder Gefahrstoff ist auch ein Gefahrgut und andersrum.

Die Klassifizierungskriterien finden wir in den Vorschriften des jeweiligen Verkehrsträgern, beispielsweise dem ADR für den Transport auf Strassen. Die Klassifizierungskriterien finden wir in den jeweiligen Unterabschnitten 2.2.Klasse.1, als beispielsweise ADR 2.2.1.1 Klassifizierungskriterien für die Klasse 1.

Die Vorgehensweise ist dabei immer die Gleiche. Man prüft, ob für den Stoff nur eine Gefahr oder mehrere Gefahren ausgehen. Gehen mehrere Gefahren von dem Stoff aus, so wird die überwiegende Gefahr ermittelt (siehe dazu die Vorschriften Gefahrenvorrang).

Dies erfolgt in der Regel aber nur für „unbekannte“ Stoffe, Lösungen und Gemische. In der Regel sind sowohl die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften sowie die „offizielle“ Benennung des Stoffes. Mit Hilfe dieser Daten können wir in der ADR Tabelle A (Kapitel 3.2) die UN-Nummer, Gefahrgutklasse und weitere Informationen für den Stoff bestimmen.

Beispiel: konzentrierte Salzsäure:

  • Gefahrstoffrecht: Kennzeichnung GHS05, GHS07 mit Signalwort Gefahr, Gefahrenklasse Korrosiv gegenüber Metallen, Ätzwirkung auf die Haut, schwere Augenschädigung, Spezifische Zielorgan-Toxizität
  • UN 1789 => Gefahrgutklasse 8