Bezettelung von Verstandstücken / Transporten - Zusammenfassung

Die „Bezettelung“ von Gefahrstoffen erfolgt durch die GHS-Piktrogramme (Gefahrstoffrecht). Erfüllen Stoffe die Einstufungskriterien gemäß GHS bzw. der CLP-Verordnung wird der Stoff als Gefahrstoff eingestuft und mit dem entsprechenden GHS-Piktogramm gekennzeichnet. => Diese Kennzeichen (gemäß GHS) ersetzen nicht die Kennzeichen bzw. Kennzeichnung nach dem Gefahrgut-Beförderungsrecht.

Werden Stoffe (oder auch Gegenstände) versandt, die die Einstufungskriterien des Verkehrsträger erfüllen, müssen die Stoffe bzw. die Versandstücke (ebenfalls) bezettelt werden. Es handelt sich hierbei um Gefahrgut. Die Klassifizierungskriterien finden wir in den Vorschriften des jeweiligen Verkehrsträgern, beispielsweise dem ADR für den Transport auf Strassen. Die Klassifizierungskriterien finden wir in den jeweiligen Unterabschnitten 2.2.Klasse.1, als beispielsweise ADR 2.2.1.1 Klassifizierungskriterien für die Klasse 1

Bezettelung von Versandstücken

Die Gefahrzettel sind dabei in Form, Farbe und Aussehen vorgeschrieben. In der ADR (Verkehrsträger Strasse) werden in 5.2.2 die allgemeinen Vorschriften für den Gefahrzettel geregelt. Dabei werden die Bezettelungsvorschriften, sowie die Form und Aussehen der Gefahrzettel erläutert.

Bei dem Gefahrzettel handelt es sich um eine Raute (auf die Spitze gestelltes Quadrat) mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm (=> Ausnahmen möglich).

„Bezettelung“ von Beförderungseinheiten

Die Bezettelung von Beförderungseinheiten, Tanks oder Container wird in den entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers detailliert geregelt. Für den Verkehrsträger Strasse sind folgende Zettel / Kennzeichen möglich: Die Großzettel (die so genannten Placards), die orangefarbenen Tafeln, der Kennzeichen für erwärmte Stoffe bzw. für umweltgefährdende Stoffe.

Grundsätzlich sind alle Beförderungseinheiten, in denen Gefahrgüter transportiert werden, vorne und hinten mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Ausnahmen sind Transporte innerhalb der 1000-Punkte-Regel und dem Transport in begrenzten Mengen bzw. freigestellten Mengen.

Liegen in einer Beförderungseinheit (Tank, Container) Stoffe vor, die bei oder über 100°C im flüssigen Zustand befördert werden bzw. im festen Zustand bei oder über 240°C, so muss die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe gekennzeichnet werden. Bei Fahrzeugen ist das Kennzeichen an beiden Längsseiten und hinten anzubringen, bei Containern muss das Kennzeichen an allen vier Seiten angebracht werden. Das Kennzeichen lässt sich leicht an dem „Dreieck mit Thermometer“ erkennen.

Liegt in einer Beförderungseinheit (Tank, Container) Stoffe vor, die der Klasse 9 zugeordnet sind um im Sinne der ADR /RID als umweltgefährdend eingestuft sind, so muss zusätzlich zu dem „regulären“ Großzettel noch das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe angebracht werden. Das Kennzeichen lässt sich leicht an „Fisch und Baum“ erkennen.