Besondere Vorschriften bei einzelnen Gefahrgutklassen (Transport auf der Strasse)

Für jeden Verkehrsträger gibt es eigene Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Nachfolgend werden besondere Vorschriften bei der Beförderung gefährlicher Güter für den Verkehrsträge Strasse vorgestellt.

Die Vorschriften für den Verkehrsträger Strasse, das ADR, folgt hierbei einer systematischen Gliederung. Die Vorschriften für einzelne Gefahrgutklassen (v. a. die Einstufung in die Gefahrgutklassen) finden sich im Kapitel 2 der ADR. Diese Vorschriften finden wir in den Abschnitten 2.2.Klasse, also beispielsweise 2.2.1 (für Gefahrgutklasse 1), 2.2.42 (für Gefahrgutklasse 4.2) oder 2.2.9 (für Gefahrgutklasse 9).

Besondere Vorschriften für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

Unterliegt ein Stoff oder Gegenstand der Gefahrgutklasse 1 sind neben den offiziellen „Kennzeichnungselementen“ (z. B. UN-Nummer) auch die offizielle Benennung des Gefahrgutes zu verwenden. Das Gefahrgut muss entsprechende mit der Benennung gekennzeichnet sein. Weiterhin müssen die Stoffe und Gegenstände der Gefahrgutklasse einer Unterklasse und einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Unterklasse ist beispielsweise die Klasse 1.1 (Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind).

Besondere Vorschriften für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2

Unterliegt ein Stoff oder Gegenstand der Gefahrgutklasse 2 so sind auch hier zusätzliche Vorschriften zu beachten. Wie in Klasse 1 muss auch hier die Verpackung bzw. das Gefäß mit der offiziellen Benennung gekennzeichnet sein. Zusätzlich muss bei nachfüllbaren Gefäßen die Füllmenge oder Bruttomenge (des Gefahrguts) angegeben werden. Weiterhin muss auf dem Gefäß das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung angegeben werden. Weiterhin müssen die Stoffe und Gegenstände der Gefahrgutklasse 2 noch in Unterklassen eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt dabei nach den Hautgefahren für „Gase“, z. B. entzündbare Gase (Gefahrgutklasse 2.1) oder giftige Gase (Gefahrgutklasse 2.3)

Besondere Vorschriften für Stoffe und Gegenstände der Klasse 7

Unterliegt ein Stoff oder Gegenstand der Gefahrgutklasse 7 sind ebenfalls weitere Vorschriften zu beachten. Wie in Klasse 1 und 2 muss die offizielle Benennung des Produktes angegeben werden. Liegt die Bruttomasse des Versandstückes über 50 kg, so muss auch die Bruttomasse des Versandstückes angegeben werden.