Verpflichtung zum Messen von Arbeitsplatzgrenzwerten?

Der Arbeitsplatzgrenzwert gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten nicht zu erwarten sind. Daher hat dieser Wert bei der Gefährdungsbeurteilung einen hohen Stellenwert. Oft hört oder liest man von Messverpflichtungen? (diese Frage spiegelt den aktuellen Stand 2021 wieder und kann sich jederzeit ändern).

Die Definition „Arbeitsplatzmessung“ finden wir in der Technischen Regel für Gefahrstoffe, TRGS 402. Eine Arbeitsplatzmessung ist nach dieser Definition eine messtechnische Ermittlung der inhalativen Exposition der Beschäftigten. Die anderen Expositionsarten wie beispielsweise dermale Exposition werden in dieser Definition gar nicht erwähnt.

Kann es also eine Messverpflichtung geben, zumal für viele Stoffe in der TRGS 900 keine Angabe von Arbeitsplatzgrenzwerte existiert?

Die Gefahrstoffverordnung regelt in den Grundpflichten, dass der Arbeitgeber sicher zu stellen hat, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Darüber hinaus finden wir in der Gefahrstoffverordnung (in § 7), dass der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen hat. Nach der Gefahrstoffverordnung ist also keine Messverpflichtung zum Messen von Arbeitsplatzgrenzwerten vorgeschrieben.

Zusätzlich finden wir in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe weitere Hinweise zu Messungen von Arbeitsplatzgrenzen. So beschreibt die TRGS 402 unter welchen Bedingungen keine Messungen möglich sind und unter welchen Bedingungen keine Messungen vorgenommen werden müssen.

Auch gibt es keine Messverpflichtung für CMR-Stoffe. So regelt die Gefahrstoffverordnung, dass für CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B die Exposition durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen sind.