„Arbeitsplatzgrenzwerte“ bei CMR-Stoffen der Kategorie 1
In einem anderen Kapitel wird die Bedeutung des Begriffes „Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)“ erläutert, sowie dessen Anwendung im Bereich der Sicherheit. Wie bereits dort beschrieben, gibt es auch einige Gefahrstoffe, für die keine „offiziellen“ Arbeitsplatzgrenzwerte existieren. Bei krebserzeugenden Stoffen ist dies schwierig, kann aber durch Anwendung anderer Vorschriften umgangen werden.
Die Gefahrstoffverordnung (§ 10) regelt die zu treffenden besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kategorie 1a bzw. 1b, unter Berücksichtigung fehlender Abeitsplatzgrenzwerte.
Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Diese Vorschrift „verweist“ wiederum auf die Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 910 (Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen). Das besondere an diesem Konzept ist, dass es zwei „Grenzwerte“ gibt. Eine Akzeptanz- und eine Toleranzkonzentration. Eine Auflistung dieser Grenzwerte finden sich in der TRGS 910. Das Prinzip ist relativ einfach: Bei Überschreitung der Toleranzkonzentration gelten die Vorschriften wie bei der Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes.
Gefährdungsbeurteilung
Durch die beiden Grenzwerte sind drei Situationen möglich, wobei die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration die Grenzen bilden.
Niedriges Risiko - das Risiko der Exposition liegt unterhalb der Akzeptanzkonzentration. Das Risiko kann akzeptiert werden, keine weiteren besonderen Schutzmaßnahmen notwendig.
Mittleres Risiko – das Risiko der Exposition liegt oberhalb der Akzeptanzkonzentration, aber unterhalb der Toleranzkonzentration. Der „Konzentrationsbereich“ um die Akzeptanzkonzentration wird auch als Akzeptanzrisiko bezeichnet. Es sind aber zusätzlich Schutzmaßnahmen nach §§ 9,10 der Gefahrstoffverordnung zu treffen.
Hohes Risiko - das Risiko der Exposition liegt oberhalb der Toleranzkonzentration. Der „Konzentrationsbereich“ um die Toleranzkonzentration wird auch als Toleranzrisiko bezeichnet. Das Risiko ist in diesem Fall ohne weitere zusätzliche organisatorische und technische Schutzmaßnahmen nicht mehr „tolerierbar“.
Die TRGS 910 schreibt vor, dass mind. die Toleranzkonzentration einzuhalten ist, dass Ziel ist die Erreichung der Akzeptanzkonzentration. So ist das „Minimierungsgebot“ aus der TRGS 400 erfüllt, wenn bei krebserzeugenden Stoffen die Akzeptanzkonzentration unterschritten ist.
Warum gibt es für krebserzeugende Stoffe kaum Arbeitsplatzgrenzwerte?
Stoffkonzentrationen bei krebserzeugenden Stoffen können bereits in geringen Mengen akute bzw. chronische Schädigungen bei Beschäftigten verursachen. Es gibt in der Regel bei diesen Stoffen keine Wirkschwelle. Daher gibt auch keinen Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Definition des Begriffes „Arbeitsplatzgrenzwert“)