Brandschutzmaßnahmen (TRGS 800) bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist für Gefahrstoffe nach TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ die Brandgefährdung zu ermitteln und zu beurteilen. Die Vorgabe an die Gefährdungsbeurteilung wird durch die TRGS 800 konkretisiert. Dabei müssen als Brandfaktoren, die durch Gefahrstoffe ausgehen, berücksichtigt werden.

Die grundlegende Frage bei der Gefährdungsbeurteilung ist, ob Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt werden, bei denen Brandgefährdungen entstehen können. Daher regelt die TRGS 800 v. a. Tätigkeiten mit brennbaren und oxidierenden Gefahrstoffen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Verwendung als auch die Entstehung von brennbaren bzw. oxidierenden Gefahrstoffen zu ermitteln. Berücksicht werden dabei vor allem die Mengen- und Zustandsangaben der Gefahrstoffe.

Daher ist für die Beurteilung der Brandgefahren, die sich bei der Lagerung von Gefahrstoffen ergeben, die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 510 zu berücksichtigen. Dabei werden aber nicht alle Lagerklassen (aus der TRGS 510) berücksichtigt, sondern nur brennbare oder oxidierende Stoffe. Beispiele sind:

  • Lagerklasse 2A - Entzündbare Gase – Gefahrstoff gekennzeichnet durch H220, H221
  • Lagerklasse 4.2 - Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe – Gefahrstoff gekennzeichnet durch H250
  • Werden nun Tätigkeiten (dazu gehört auch die Lagerung) mit Stoffen der entsprechenden Lagerklassen durchgeführt, wird anhand der Umgangsart, des Zustands und der Menge die Höhe der Brandgefährdung beurteilt. Abschließend ergibt sich aus diesen Daten das Ergebnis der Gefährdungsermittlung. Für den untersuchten Bereich liegt eine normale, erhöhte oder hohe Brandgefährdung vor.

    Die Gefährdungsbeurteilung nach der TRGS 510

    Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach der TRGS 510 basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz, sowie der Gefahrstoffverordnung. Danach hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben.

    Die Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen werden dabei nicht nur durch die Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe verursacht, sondern auch der Menge der gelagerten Gefahrstoffe, sowie der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.