Brand & Explosionsschutz – Beurteileilung der Gefährdung

In der Vorlage der Gefährdungsbeurteilung bei Safechemical wurde erwähnt, dass hierbei auch der Brand- und Explosionsschutz beachtet werden muss. Diese (Gefährdungs)beurteilung muss von einer befähigten Person durchgeführt werden.

Das für die Beurteilung eine befähigte Person notwendig ist, zeigt sich bereits die Komplexität der Vorschriften, die berücksichtigt werden muss.

Komplexität der Vorschriften

Die Gefahrstofferordnung regelt u.a. Brand- und Explosionsgefährdungen, sowie Brandlastminimierung und Mindestvorschriften für den Explosionsschutz. Wie sich Gefährdungen ermitteln lassen und wie eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird, regelt die TRGS 400. Die TRGS 500 konkretisiert die Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung, im Falle von Brand / Explosionsschutz die Brandschutzmaßnahmen und die Explosionsschutzmaßnahmen. Die speziellen technischen Regeln in Bezug auf Explosionsschutz finden sich in den TRGS 720ff, beispielsweise die TRGS 720 (Gefährliche explosionsfähige Gemische) und die TRGS 721 (Beurteilung der Explosionsgefährdung). In der TRGS 800 werden ebenfalls Brandschutzmaßnahmen konkretisiert.

Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahr

Zur Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahr sind die wichtigsten Beurteilungskriterien: der Flammpunkt, Explosionsgrenzen (v.a. der untere Explosionspunkt), der Dampfdruck und die Zündtemperatur. Bei Flüssigkeiten ist vor allem der Flammpunkt ein wichtiges Einstufungskriterium. Allgemein ist der Flammpunkt die Temperatur, bei der sich aus einer brennbaren Flüssigkeit aus den Dämpfen ein zündfähiges Dampf-Luft-Gemisch bildet. Die Einstufung spiegelt sich auch in der CLP-Verordnung wieder. So werden brennbare Flüssigkeiten in die Kategorie 1 (extrem entzündbar, H224), Kategorie 2 (leicht entzündbar, H225) und Kategorie 3 (entzündbar, H226) eingeteilt.

Abschätzung der Gefährdung gemäß TRGS 720

Eine erste Abschützung bietet die TRGS 720, Beurteilung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen mit Hilfe eines Ablaufschemata.

Zuerst wird ermittelt, ob brennbare Stoffe vorhanden sind. Dies ist nicht nur auf brennbare Flüssigkeiten begrenzt, sondern gilt auch für Feststoffe / Stäube, Gase und Aerosole. Mit Hilfe der Piktogramme bzw. der H-Sätze (gemäß CLP-Verordnung) können diese Stoffe ermittelt werden: Flüssige Stoffe durch H224, H225, H226, gasförmige Stoffe durch H220, H221, Aerosole durch H222, H223 und Stäube / Feststoffe durch H228. Hinweis: brennbare Stoffe müssen auch berücksichtigt werden, diese sind in der EU-GHS nicht vorhanden. International entsprechen diese Stoffe „brennbare Flüssigkeiten“ Kategorie 4, brennbar. Der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten liegt über 60°C (als Höchstwert für diese Kategorie wählt man 370°C).

Sind brennbare Stoffe vorhanden, wird nun geprüft, ob explosionsfähige Atmosphären entstehen. Prüfkriterium ist die Konzentration der Stoffe in der Atmosphäre. Ist der Arbeitsplatzgrenzwert sehr viel kleiner als der untere Explosionsgrenze (UEG) und die Flammpunkte der verwendeten Stoffe höher als die Raumtemperatur bzw. Ver- / Bearbeitungstemperatur, so sind keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Der so genannte untere Explosionspunkt kann aus Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.