Der Flammpunkt von Flüssigkeiten – Klassifizierungskriterium für Gefahrstoffe bzw Gefahrgut und zentrales Kriterium zur Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahr

Neben der Zündtemperatur ist der so genannte Flammpunkt eines Stoffes ein wesentliches Beurteilungskriterium für Gefahrstoffe und Gefahrgüter. Laut DIN-Definition ist der Flammpunkt eines Stoffes die niedrigste Temperatur, bei der sich über einem Stoff ein zündfähiges Dampf-Luft-Gemisch bilden kann.

Definition des Flammpunktes

Die Gefährdung am Flammpunkt setzt voraus, dass ein Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle vorliegt. Bei der Zündtemperatur hingegen entzündet sich ein Stoff ohne äußeren Zündquelle von selbst. Eine Zündtemperatur kann für feste, flüssige und gasförmige Stoffe angegeben werden. Im Gegensatz dazu, gibt es einen Flammpunkt nur bei Flüssigkeiten. Die Zündtemperatur der Dämpfe (einer Flüssigkeit) ist immer höher als der Flammpunkt der Flüssigkeit. Wichtig zu beachten ist, dass es sich bei dem Flammpunkt um keine Stoffkonstante handelt (der Flammpunkt ist beispielsweise abhängig vom Umgebungsdruck).

Gefahren am Flammpunkt

Erwärmt sich ein Stoff, beginnt dieser zu verdunsten bzw. zu verdampfen. Dabei bildet sich bei entflammbaren Stoffen ein brennbares Luf-Stoff-Gasgemisch, das sich bei einer Temperatur oberhalb des Flammpunktes an einer Zündquelle entzünden kann. Grundsätzlich brennt das Gasgemisch erst einmal direkt an der Zündquelle (man spricht hierbei von einer lokalen Verbrennung). Für weitere Reaktionen ist eine so genannte Aktivierungsenergie notwendig. Ist diese Energie vorhanden, kann sich das Gasgemisch in einer Kettenreaktion entzünden. In diesem Fall liegt eine Explosionsgefahr vor, das entzündete Gasgemisch breitet sich explosiv aus. Daher ist auch der Flammpunkt eine bedeutende „Größe“ zur Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahr von Flüssigkeiten und nicht nur zur Einstufung von Stoffen in Gefahrstoffklassen.

Gefährdungsbeurteilung von Flüssigkeiten

Wie erwähnt, ist der Flammpunkt ein wesentliches Beurteilungskriterium bei Flüssigkeiten im Rahmen der Brand- und Explosionsgefahr. Nach den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und den Explosionsschutzregeln gilt: Liegt die Temperatur der Flüssigkeit 15°C (dauerhaft) unterhalb des Flammpunkts, so kann man von keiner Explosionsgefahr ausgehen (Vorraussetzung: die Flüssigkeit wird nicht versprüht). Ist beispielsweise bei Tätigkeiten mit einer Flüssigkeit eine Temperatur von über 35°C ausgeschlossen, sind bei Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt oberhalb von 50 °C keine zusätzlichen bzw. besonderen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen der Vorschriften erforderlich (=> zur Beurteilung die aktuellen Vorschriften der TRBS kontrollieren, da möglicherweise Änderungen vorliegen).