Gefährliche Stoffe bzw. Verwendungsbeschränkungen in Alltagsprodukten

Viele Produkte, die wir aus dem Alltag kennen (beispielsweise Schmuck oder Bekleidung) enthielten in der Vergangenheit gefährliche Stoffe, für die inzwischen Anwendungs- bzw. Inverkehrbeschränkungen gelten. Bekannte Beispiele von Beschränkungen von gefährlichen Stoffen in Alltagsprodukten ist beispielsweise Nickel in Schmuckgegenständen oder Bleisulfat in Farben. Daneben gibt es auch weitere Beschränkungen, die nachfolgend aufgelistet werden:

Bleisulfate dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.

Nickel und seine Verbindungen dürfen nicht verwendet werden in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel: Ohrringe, Halsketten, Armbänder und Ketten, Fußringe und Fingerringe, Armbanduhrgehäuse, Uhrarmbänder und Spanner sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5μg/cm² pro Woche übersteigt

Chloroform darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden als Stoff oder als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr, wenn der Stoff oder das Gemisch für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit und/oder die Anwendung in Formen bestimmt ist, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist.

Erzeugnisse, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten dürfen nicht für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt, mehr als 1 mg/kg (0,0001 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) eines der in der REACH-Verordnung aufgeführten PAK enthält. Zu diesen Erzeugnissen zählen unter anderem: portgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger, Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung, Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.

Polybrombiphenyle bzw. polybromierte Biphenyle (PBB) dürfen nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Unterwäsche.

Quelle: REACH-Verordnung, Anhang XVII