Die wichtigsten „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ (Kurz: TRGS)

Die Gefahrstoffverordnung regelt u. a. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (weitere Regelungen betreffen Gefahrstoffinformationen, Schutzmaßnahmen und Beschränkungen). Dabei sind diese Vorgaben in der Gefahrstoffverordnung in der Regel nur „allgemein“ beschrieben. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz: TRGS) konkretisieren die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung. Nachfolgend sich die wichtigsten Vorschriften aus den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ vorgestellt:

TRGS 001 – Grundsatz der TRGS

Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRGS davon ausgehen, dass die Bestimmung der Gefahrstoffverordnung in der durch die TRGS konkretisierten Punkt eingehalten werden.

TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Diese Regel ermöglicht die so genannte innerbetriebliche vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen

TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die TRGS 400 regelt allgemein die Anforderung das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung. Konkretisiert wird dies durch die TRGS 401 / 402 / 407

Bei einer Gefährdungsbeurteilung sind alle relevanten Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung setzt die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten fest.

Die Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist dem Arbeitgeber freigestellt. Wichtige Angaben sind: Arbeitsstoffe & Mengen, Tätigkeiten (Beurteilung der Exposition) Möglichkeit der Substitution, Schutzmaßnahmen.

TRGS 401, Gefährdung durch Hautkontakt, konkretisiert die Anforderungen einer Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf dermale Gefährdung. Das Tragen von Schutzhandschuhen darf dabei nicht als ständige Maßnahme angewendet werden, sowie keinesfalls technische oder organisatorische Maßnahmen ersetzen. Die TRGS 401 regelt auch die Auswahl geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe.

TRGS 402 konkretisiert die Anforderungen einer Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf die Gefährdung durch Einatmen von Gefahrstoffen (inhalative Gefährdung)

TRGS 407 konkretisiert die Anforderungen einer Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Tätigkeiten mit Gasen.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung sind auch Gefährdungen durch das Verschlucken von Gefahrstoffen (orale Exposition) zu berücksichtigen (=> Hygienemaßnahmen)

Die TRGS 400 schreibt aber auch das Gefahrstoffverzeichnis vor, ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe.

TRGS 500 – Schutzmaßnahmen

Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen mit CMR-Eigenschaften (z.B. Absaugungen)

Die TRGS 500 regelt auch die allgemeinen Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Hygiene zum Schutz vor oraler Exposition.

TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen

Diese TRGS regelt das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. In dieser Regel werden auch entsprechende Vereinfachungen (=> Kleinmengenlager) beschrieben.

In der TRGS 510 finden sich auch die max. Mengen an Gefahrstoffen, die für die Dauer der Tätigkeit an einem Arbeitsplatz bereitgestellt werden dürfen.

TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

Betriebsanweisungen sind verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln. Sie sind dabei arbeitsplatzbezogen, tätigkeitsbezogen und stoffbezogen.

Die Basis für die Erstellung der Betriebsanweisungen ist die Gefährdungsbeuteilung gemäß der TRGS 400.

TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 regelt die Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten bzw. definiert diese. In der TRGS 900 werden auch hautresorptive Stoffe definiert.

TRGS 905 / TRGS 906 – Verzeichnis von CMR-Stoffen bzw. krebserzeugender Tätigkeiten

In der TRGS 905 werden CMR-Stoffe aufgelistet, die laut CLP-Verordnung (EU-Einstufung) nicht als solche eingestuft werden. Das Verzeichnis gemäß 905 ist eine nationale Ergänzung zu Anhang VI der CLP-Verordung. Dies sind nur für Deutschland geltende Einstufungen. Beispiel: Chloroform ist gemäß TRGS 905 als Kategorie 1B eingestuft, laut CLP-Verordnung ist es Kategorie 2 (krebsverdächtig).

Die Einstufungen der TRGS 905 bzw. 906 sind rechtsverbindlich, bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen sind die entsprechenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden. Beim Inverkehrbringen gelten die Vorschriften der CLP-Verordnung.