Die Gefahrensymbole

Gefahrstoffe bzw. gefährliche Stoffe werden durch Kennzeichnungselemente für alle Personen „sichtbar“ gemacht. Die Kennzeichnungselemente für Gefahrstoffe richtet sich weltweit (und in der Europäischen Union) nach dem GHS. Die Europäische Union hat die Kennzeichnung gemäß GHS mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (auch als CLP-Verordnung (= Classification, Labelling and Packaging) bezeichnet) umgesetzt. Diese Verordnung regelt das europäische Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe.

Dabei wird auch in der CLP-Verordnung die Einstufung von (neuen) gefährlichen Stoffen erwähnt. Dabei gibt es Einstufungskriterien (so genannte Gefahrenklassen), die zu den Kennzeichnungselementen führen. Diese Einstufung erfolgt in der Regel auf der Bestimmung von Stoffdaten (Siedetemperatur, Flammpunkt ….). Wie eine Bewertung bzw. Analyse durchzuführen ist, findet sich in der REACH-Verordnung. Diese Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Stoffe.

Ebenso wie in der CLP-Verordnung bildet die „Gefahrenermittlung“ in der REACH-Verordnung eine zentrale Rolle. Daher gibt es zwischen CLP-Verordnung und der REACH-Verordnung auch Schnittmengen. Beide Verordnungen regeln Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen. Ebenso schreiben beide Verordnungen vor, für welche Stoffe und Gemische gesonderte Kennzeichnungen bzw. Vorschriften vorgesehen sind.

Allerdings gibt es doch erhebliche Unterschiede. So regelt die REACH-Verordnung eine Registrierungspflicht für bestimmte (gefährliche) Stoffe. Des Weiteren gelten viele Vorschriften der REACH-Verordnung (z. B. die Registrierungspflicht) erst bei Überschreiten von bestimmten Mengenschwellen. Ziel der REACH Vorordnung ist es, im Umgang mit Chemikalien höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies zeigt sich bereits durch den Begriff „REACH“:

  • Registration (Registrierung):Vorschriften zur Stoffbewertung, zu Erstellung von Dossiers und Registrierung durch den Herstelller bzw. Importeur. Stoffe, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, müssen dabei registriert werden. Diese Registierungsdatenbank wird von der Europäischen Agentur für chemische Stoffe verwaltet.
  • Evaluation (Bewertung): Die Dossiers der Hersteller werden durch die Europäische Agentur für chemische Stoffe bewertet. Diese Dossiers enthalten Angaben zu den Eigenschaften und Verwendungen der Stoffe sowie zum sicheren Umgang. Ziel ist dabei die Bewertung von chemischen Stoffen nach einheitlichen Kriterien, sowie Vereinheitlichung und Minimierungsaufwand der Bestimmung der Stoffeigenschaften.
  • Authorisation (Zulassung):Vorschriften für das Inverkehrbingen von besonders besorgniserregenden Stoffen (so genannte SVHC).
  • Restriction (Beschränkung): Vorschriften zu Beschränkung für Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen von Chemikalien.
  • Chemical (Chemikalien): Die Vorschriften der REACH-Verordnung betreffen „Chemikalien“, bespielsweise keine radioaktiven Stoffe.
  • Die wichtigsten Kapitel der REACH-Verordnung sind daher

  • Registrierung von Stoffen
  • Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche
  • Informationen in der Lieferkette
  • Bewertung von Stoffen
  • Zulassung von Stoffen
  • Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen