Die persönliche Schutzausrüstung

Die „Persönliche Schutzausrüstung“ (kurz PSA) gehört zu den „anspruchsvolleren“ Themen im Bereich der Arbeitssicherheit. Grundsätzlich ist die persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von Beschäftigten (=> Schülerinnen und Schüler) genutzt zu werden, um sich gegen eine Gefährdung (Sicherheit und Gesundheit) zu schützen. Die Anforderungen bzw. das Benutzen einer persönlichen Schutzausrüstung werden in mehreren Gesetzen bzw. Verordnungen angeführt.

Im Schulunterricht wird die persönliche Schutzausrüstung vor allem im Chemieunterricht eingesetzt. Dabei zählen hier zu der persönlichen Schutzausrüstung im Chemieunterricht:

  • Schutzkleidung gegen chemische und biologische Einwirkungen.
  • Handschutz gegen chemische und biologische Einwirkungen.
  • Augenschutz gegen chemische und optische Einwirkungen.
  • Welche persönliche Schutzausrüstung nun eingesetzt wird / werden muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung finden sich beispielsweise in der PSA-Produkt-Richtlinie (89/686/EWG) oder PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).

    Wie eingangs erwähnt, soll die persönliche Schutzausrüstung die Beschäftigten vor Gefährdungen schützen. Da die Gefährdungen (v. a. chemische und biologische) unterschiedlicher Ausprägung sind, wurden die persönliche Schutzausrüstung (je nach Anwendung und Gefährdungsgrad in drei Kategorien eingeteilt.

  • Kategorie I: Diese Kategorie umfasst persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Beschäftigten vor geringfügigen Risiken.
  • Kategorie II: Diese Kategorie umfasst persönliche Schutzausrüstung, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III eingeordnet werden.
  • Kategorie III: Diese Kategorie umfasst persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Beschäftigten vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden. Dazu gehört vor allem die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder ionisierender Strahlung.
  • Wird persönliche Schutzausrüstung der Beschäftigten verwendet, zur Reduzierung der Gefährdungen ist eine Unterweisung notwendig. Diese Unterweisung ergibt such aus dem Arbeitsschutzgesetz, sowie der Unterweisungen PSA-Benutzungsverordnung. Der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (und der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung). Weiterhin gilt, dass die persönliche Schutzausrüstung darf nur dann eingesetzt werden sollen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter auszuschließen (§ 4 ArbSchG).