(Gefahrstoff)kennzeichnung von Parfum

Wesentliche Bestandteile eines Parfüms sind „Alkohol“, ätherische Öle und Duftstoffe. Betrachten wir die einzelnen Komponenten eines Parfüms, beispielsweise typische Duftstoffe, so handelt es sich in der Regel bei dem „Reinstoff“ um einen Gefahrstoff. Dieser wird entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet.

Inhaltsstoffe von Parfüms

Typische ätherische Öle sind mit dem GHS-Piktogramm (GHS 07, „Ausrufezeichen) gekennzeichnet. Auf dem Etikett finden wir typische Sicherheitshinweise (H-Sätze) wie

  • H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen
  • H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
  • Ätherische Öle und Duftstoffe (als reine Stoffe) können also für die Haut, die Augen und die Schleimhäute reizend sein bzw. können auch allergische Hautreaktionen hervorrufen.

    Kennzeichnung von Gefahrstoffen

    Alkohol, ätherische Öle und Duftstoffe sind in der Regel Gefahrstoffe und unterliegen daher dem „Gefahrstoffrecht“, CLP-Verordnung (auf europäischer Ebene) und Chemikaliengesetz / Gefahrstoffverordnung (national in Deutschland). Kosmetische Mittel würden unter das europäische Gefahrstoff bzw. Chemikalienrecht fallen (da es sich um chemische Stoffe handelt). Allerdings werden kosmetische Mittel wie Parfüms von Konsumenten am Körper angewendet. Daher werden kosmetische Mittel nicht durch die CLP-Verordnung geregelt (inkl. der Kennzeichnungspflicht), sondern nach der Kosmetik-Verordnung (EG Nr. 1223/2009). Daher finden wir auf Parfüm (keine Treibmittel oder ähnliches enthalten) keine Gefahrstoffsymbole bzw. -piktogramme gemäß der CLP-Verordnung.

    Wie aber auch im Gefahrstoffrecht gibt es aber auch im Kosmetikrecht (in der europäischen „Kosmetik-Verordnung) eine Vielzahl an kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften. Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln beruht auf dem System INCI (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients). Diese Vorgaben zur Kennzeichnung von kosmetischen Mittel in Verbindung mit der europäischen Kosmetik-Verordnung beinhalten die Vorschriften, welche Inhaltsstoffe und wie diese auf dem Produkt gekennzeichnet sein müssen.

    Herstellungsbeschränkungen

    Ähnlich wie im Gefahrstoffrecht“ (CLP bzw. REACH) gibt es auch bei der Verwendung von Gefahrstoffen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln „Herstellungsbeschränkungen“. So dürfen beispielsweise keine CMR-Stoffe (krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) verwendet werden. Die Stoffe, die nicht oder nur in begrenzter Menge in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, werden im Anhang der europäischen Kosmetik-Verordnung aufgeführt. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Konservierungsstoffe und Farbstoffe