Kennzeichnung von Biozidprodukten

Gefahrstoffe bzw. gefährliche Stoffe werden aufgrund von Gefahrlichkeitsmerkmalen gemäß CLP-Verordnung bzw. Chemikaliengesetz / Gefahrstoffverordnung definiert bzw. eingestuft.

Wie aber ist die (Gefahrstoff) Kennzeichnung von Bioziden?

Biozide fallen unter die (europäische) Biozid-Verordnung (Nr. 528/2012 - Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten). Biozide bzw. Biozidprodukte begegnen uns auch im Alltag (auch im Haushalt). Typische Biozidprodukte sind Desinfektionsmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel. Die Biozid-Verordnung teilt Biozide in vier Gruppen (Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, sonstige Biozidprodukte). Bekannte Desinfektionsmittel (beispielsweise WHO-Standard) enthalten Isopropanol oder Ethanol als Bestandteile. Bei diesen Stoffen handelt es sich gemäß der CLP-Verordnung um Gefahrstoffe. Müssen Biozide daher gemäß der CLP-Vorordnung gekennzeichnet werden?

Ja, Biozide müssen ebenso wie chemische Stoffe anhand ihren (gefährlichen) Eigenschaften auf Gefährlichkeitsmerkmale geprüft und in die Gefahrenklassen eingestuft werden. Wie auch bei Gefahrstoffen ist der Inverkehrbringer für die Einstufung und Kennzeichnung verantwortlich. Dabei basiert die Einstufung und Kennzeichnung von Biozidprodukten auf der CLP-Vordnung (Nr. 1272/2008).

Nach der Einstufung des Biozidproduktes in die entsprechende Gefahrenklasse (gemäß CLP-Verordnung) werden die Biozide entsprechend gekennzeichnet (europaweit gleich). Diese Kennzeichnungselemente sind das Gefahrensymbol (nach GHS) und Signalwort sowie den Gefahrenhinweisen (H-Sätze, hazard statements) und Sicherheitshinweise (P-Sätze, precautionary statements) vergeben.

Zusammengefasst: Biozide unterliegen wie auch chemische Stoffe der Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung mit einer europaweit harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht. Die Biozid-Verordnung regelt aber weitere Pflichten. Beispielsweise müssen alle Biozidprodukte zugelassen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus sind weitere Kennzeichnungspflichten bei Biozidprodukten verpflichtend, die über die Kennzeichnung von Gefahrstoffen hinausgehen. So muss auf dem Etikett des Biozids Zulassungsnummer und zugelassene Anwendungen beschrieben sein.