Die Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung

Im Rahmen einer Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob Gefahrstoffe eingesetzt bzw. bei Tätigkeiten freigesetzt werden. Diesem folgt die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie der „Entscheidung“ über zu treffende Schutzmaßnahmen für Beschäftigte im Umgang mit Gefahrstoffen. Eine Gefährdungsbeurteilung, ein Gefahrstoffverzeichnis und vorhandene Schutzmaßnahmen in einem Betrieb wären nicht effektiv, wenn die Beschäftigen nicht über diese Sachverhalte informiert werden.

Für jeden Gefahrstoff, der im Betrieb eingesetzt wird, muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein. Allerdings ist es zulässig bei ähnlichen Gefährdungen und ähnlichen Schutzmaßnahmen Gefahrtstoffe zusammengefassen. Für diese Stoffgruppe ist dann nur eine Betriebsanweisung erforderlich (sogenannte Gruppenbetriebsanweisung). Hinweis: Die Einzelstoffe sind dennoch in der Betriebsanweisung aufzulisten. Die Form einer Betriebsanweisung ist nicht festgelet, allerdings sollte eine Betriebsanweisung nicht mehr als 2 Seiten umfassen.

Die Bedeutung der Betriebsanweisung

Daher schreibt die Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten vor. Der Arbeitgeber hat dabei die Pflicht, die Beschäftigten in schriftlicher Form, im Umgang mit Gefahrstoffen verständlich anzuweisen. Bei diesem Dokument handelt es sich um die Betriebsanweisung. Neben der Unterrichtung mittels Betriebsanweisung sind Beschäftigte im Umgang mit Gefahrstoffen zu Unterweisen. Anhand der Beriebsanweisung werden die Beschäftigten über Gefährdungen durch Gefahrstoffe und entsprechende Schutzmaßnahmen im Betrieb unterwiesen. Diese Unterweisung muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und mind. einmal jählich durchgeführt werden. Die Unterweisung (Datum, Inhalt, Personenkreis) ist dabei schriftlich festzuhalten.

Wesentliche Inhalte einer Betriebsanweisung

Inhalte einer Betriebsanweisung ist die „Auflistung“ von Gefahrstoffen, die im Rahmen der Tätigkeit eingesetzt oder freigesetzt werden. Dabei sind auch die offizielen Bezeichnungen der Gefahrstoffe, sowie deren Kennzeichung (gemäß CLP-Verordnung) aufzuführen. Die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefährungen für menschliche Gesundheit und die Sicherheit im Betrieb sind „verständlich“ zu beschreiben. Weitere Inhalte einer Betriebsanweisung sind die sog. Schutzmaßnahmen. Diese Schutzmaßnahmen sind beispielsweise allgemeine oder spezielle Hygienemaßnahmen oder das Tragen von Schutzkleidung. Im Falle eines Notfalles müssen in einer Betriebsanweisung auch Anweisungen im Falle von Betriebsstörungen oder Unfällen enthalten sein. Hinweis: mit der Erstellung der Betriebswanweisung und der Unterrichtung / Unterweisung der Beschäftigen ist ein Arbeitgeber (noch) nicht vollständig seinen Pflichten nachgekommen. Die Beschäftigen müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern der Gefahrstoffe haben, mit denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit „zu tun“ haben.

Aufbau einer Betriebsanweisung

Für den Aufbau bzw. den Inhalt einer Betriebsanweisung gibt es detalierte Regeln. So regelt die TRGS 555 die Inhalte einer Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung. Folgende Inhalte sind verbindlich vorgeschrieben:
  • Anwendungsbeich (Information zu Arbeitsbereichen / Betrieb)
  • Information zu Arbeitsplatz und Tätigkeit
  • Information zu den Gefahrstoffen im Betrieb (Bezeichnung & Kennzeichnung)
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrfall
  • Erste Hilfe bei Unfällen
  • Sachgerechte Entsorgung der Gefahrstoffe
  • Ausführliche Informationen zu den entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe
  • TRGS 555