Technische Regel vs Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS)

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber Gefährdungen ermitteln, denen Beschäftigte durch diese Tätigkeiten ausgesetzt sind. Dies basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung. Die Gefahrstoffverordnung regelt dabei die Anforderungen an Arbeitgeber, sowie die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Die Regelungen der Gefahrstoffverordnung werden dabei durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz: TRGS) konkretisiert. Die Technischen Regeln geben den aktuellen Stand der Technik und Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an. Obwohl die TRGS nur als „Regel“ bezeichnet werden, haben sie doch (mehr oder weniger) eine verbindliche Wirkung.

Für die Technischen Regeln gilt die „Vermutungswirkung“. So legt die Gefahrstoffverordnung fest, das bei Einhaltung der „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ davon auszugehen ist, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.

Allerdings gibt es neben dem dt. Gefahrstoffrecht noch das europäische Gefahrstoffrecht (CLP-Verordnung). Auf europäischer Ebene gibt es ebenfalls Verordnungen, die Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen regeln. Zur Konkretisierung dieser EU-Verordnung werden die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (kurz: BekGS) veröffentlicht. Diese BekGS werden ebenso wie die TRGS vom Ausschuss für Gefahrstoffe erstellt. Diese BekGS geben ebenfalls den aktuellen Stand der Technik, Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Einstufung bzw. Kennzeichnung wieder.

Im Gegensatz zu den TRGS gilt für die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffe nicht die Vermutungswirkung, sondern es handelt sich um Empfehlungen. Allerdings sind auch „Empfehlungen“ bei der Ermittlung von Gefahren / Gefährdungen zu berücksichtigen. Daher sollten die BekGS bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Genauere Informationen sind aber auch bei den Berufsgenossenschaften erhältlich.